Bundesgesetze

Bezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. August 1997RIS-Stand 17. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000513 · BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995 · 10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Original im RIS öffnen

Art. 8 § 49d

Art. 8 § 49d Artikel VIII

Fassung: 1. August 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8 § 49d Bezügegesetz?

  • KernaussageArt. 8 § 49d Bezügegesetz behandelt "Artikel VIII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel VIII

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 49d. Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem im § 49k Abs. 6 genannten Zeitpunkt liegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT III
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 § 49d Bezügegesetz in einfachen Worten?

Art. 8 § 49d Bezügegesetz behandelt "Artikel VIII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. August 1997
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)
  • BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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