Bundesgesetze

Bezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz)

BundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 1995RIS-Stand 17. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000513 · BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995 · 10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1 § 1

Art. 1 § 1 Artikel I

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

ABSCHNITT I

Artikel I

§ 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.

(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2

Fassung: 1. April 1997 bis laufend

Art. 2 § 3

Art. 2 § 3 Artikel II

Fassung: 1. Juli 1972 bis laufend

Artikel II

§ 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

Art. 2 § 4

Art. 2 § 4

Fassung: 1. Juli 1972 bis laufend

Art. 2 § 5

Art. 2 § 5

Fassung: 1. Januar 1981 bis laufend

Art. 2 § 6

Art. 2 § 6

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Art. 2 § 7

Art. 2 § 7

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Art. 2 § 8

Art. 2 § 8

Fassung: 1. Dezember 1990 bis laufend

Art. 2 § 9

Art. 2 § 9

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Art. 2 § 10

Art. 2 § 10

Fassung: 1. November 2004 bis laufend

Art. 2 § 14

Art. 2 § 14

Fassung: 3. Februar 1996 bis laufend

Art. 3 § 15

Art. 3 § 15 Artikel III

Fassung: 1. Mai 1995 bis laufend

Artikel III

§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2 (ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2 sowie für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer.

Art. 3 § 23a

Art. 3 § 23a Artikel IIIa

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Artikel IIIa

§ 23a. Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.

Art. 3 § 23j

Art. 3 § 23j Artikel IIIb

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

ABSCHNITT II

Artikel IIIb

Verzicht auf Pensionsversorgung

§ 23j. (1) Die in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 44a Abs. 1 genannten Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa, es sei denn, daß sie auf diese Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt

(3) Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung und bedarf keiner Annahme.

(4) Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten.

Art. 4 § 24

Art. 4 § 24 Artikel IV

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Artikel IV

§ 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

Art. 4 § 31

Art. 4 § 31

Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend

Art. 5 § 34

Art. 5 § 34 Artikel V

Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend

Artikel V

§ 34. (1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.

(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c Anspruch auf Versorgungsbezüge.

(3) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 2 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bundespräsident oder die verstorbene Bundespräsidentin an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

(4) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf die nach Abs. 1 bis 4 zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Art. 6 § 35

Art. 6 § 35 Artikel VI

Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend

Artikel VI

§ 35. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 36 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 6 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Abs. 1 mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.

(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates, als Mitglied einer Landesregierung ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.

(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.

(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel hat nur auf Antrag und nur so weit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach § 25 Abs. 2 lit. a oder § 44b Abs. 2 Z 1 berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits berücksichtigt wurden.

(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel VI Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 41 Abs. 3 schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach § 35 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach Artikel IV oder VIa gestellt werden.

Art. 6 § 36

Art. 6 § 36

Fassung: 1. Oktober 2000 bis laufend

Art. 6 § 44

Art. 6 § 44

Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend

Art. 6 § 44a

Art. 6 § 44a Artikel VIa

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Artikel VIa

§ 44a. (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 44b Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) § 8 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

Art. 6 § 44n

Art. 6 § 44n Artikel VIb

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Artikel VIb

§ 44n. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, – ausgenommen dessen Abs. 2c – sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Art. 7 § 45

Art. 7 § 45 Artikel VII

Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend

ABSCHNITT III

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die Bundesgesetze vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes und vom 15. Dezember 1961, BGBl. Nr. 16/1962, mit dem bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofes Ruhebezüge gewährt werden und das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofes abgeändert und ergänzt wird, außer Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

(3) § 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) Es treten in Kraft:

(Anm.: Abs. 5 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(6) Es treten in Kraft:

(7) Es treten in Kraft:

(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft:

(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und § 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(10) Es treten in Kraft:

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

(12) Die §§ 29a Abs. 2, 29b, 36 Abs. 2, 44g Abs. 2 und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(Anm.: Abs. 13 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(14) Es treten in Kraft:

(15) § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und § 44m Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(16) § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 12 Abs. 3 Z 6 und 7, § 23g Abs. 2 Z 2, Art. VIII und die Überschrift zu Art. IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und die Aufhebung des § 12 Abs. 4 und des § 13 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(17) § 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 und 3, § 29a Abs. 3 und 4, § 29b, § 29c, § 31, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1, § 44, § 44b Abs. 4, § 44c Abs. 1 Z 2, § 44d Abs. 1 und 3, § 44g Abs. 3 und 4, §§ 44h bis 44n und Art. VIIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(18) § 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 44n Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2003 treten in Kraft:

(19) Die §§ 29, 34 Abs. 3, 43 Abs. 1, § 44f und § 49c sowie die Aufhebung der §§ 29a, 29b, 44g und 44h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:

(21) § 49l Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(22) § 491 (Anm.: richtig: § 49l) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(23) § 34 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(24) § 49e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2009 tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft.

(25) Die §§ 28 Abs. 2 und 44e Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(26) § 44n Z 2 lit. a und b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(27) § 44n in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(28) § 29, § 34 Abs. 3, § 43 Abs. 1 und § 44f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 65/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(29) § 49k Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Art. 8 § 49d

Art. 8 § 49d Artikel VIII

Fassung: 1. August 1997 bis laufend

Artikel VIII

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 49d. Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem im § 49k Abs. 6 genannten Zeitpunkt liegen.

Art. 8 § 49e

Art. 8 § 49e Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

Fassung: 14. Juli 2009 bis laufend

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

§ 49e. (1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997

(2) Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

(5) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.

(6) Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.

Art. 8 § 49f

Art. 8 § 49f Optionsrecht

Fassung: 1. August 1997 bis laufend

Optionsrecht

§ 49f. (1) Personen, die am 31. Juli 1997 eine im Bundesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Juli 1997 eine geringere als im § 49e Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 49e Abs. 4 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Juli 1997 aus einer in diesem Bundesgesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind und am 31. Juli 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Juli 1997 mit einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 49e Abs. 4 Z 2 anzuwenden sind.

Art. 8 § 49g

Art. 8 § 49g Rechtsfolgen einer Option

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Rechtsfolgen einer Option

§ 49g. (1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 49e Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften und § 49e Abs. 5 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1

(3) An die Stelle des im § 26 Abs. 2 und im § 44c Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,5 ergibt.

(4) An die Stelle des im § 37 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Juli 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.

(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz

(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 15 des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden Betrages

(10) Wird Abs. 9 auf § 15 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Bundesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 15 Abs. 2 Z 1 des Bundesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.

Art. 8 § 49h

Art. 8 § 49h Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz

§ 49h. (1) Auf Personen,

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach den §§ 12, 19a und 23g geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Juli 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.

(3) Der Bund hat

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der der Bund einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Art. 8 § 49i

Art. 8 § 49i Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung

Fassung: 1. August 1997 bis laufend

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung

§ 49i. (1) Auf Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die

(2) Für Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.

(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und soweit er sich auf Abschnitt II bezieht Abschnitt III dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist § 13 Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.

Art. 8 § 49j

Art. 8 § 49j Fortzahlung der Bezüge und einmalige Entschädigung

Fassung: 1. August 1997 bis laufend

Fortzahlung der Bezüge und einmalige Entschädigung

§ 49j. (1) Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Juli 1997 abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion die zeitlichen Voraussetzungen für eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Entschädigung nach § 14 erfüllen, ist § 14 abweichend von den §§ 49e bis 49i mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. August 1997 liegen.

(2) § 14 ist in allen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortzahlung der Bezüge und der einmaligen Entschädigung nicht die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.

Art. 8 § 49k

Art. 8 § 49k Landeshauptmänner

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Landeshauptmänner

§ 49k. (1) Für Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene gelten anstelle der §§ 49e bis 49j die nachstehenden Abs. 2 bis 5.

(2) Abschnitt I und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Abschnittes III sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 auf Landeshauptmänner nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ruhebezüge für Landeshauptmänner sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf einen solchen Ruhebezug bestanden hat.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versorgungsbezüge nach einem Landeshauptmann sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt 1. ein Anspruch auf einen solchen Versorgungsbezug oder

2. ein Anspruch auf den diesem Versorgungsbezug zugrunde liegenden Ruhebezug

bestanden hat.

(5) Für Landeshauptmänner, bei denen zum Zeitpunkt des Abs. 6 kein Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, hat der Bund innerhalb von drei Monaten den einzelnen Ländern einen Überweisungsbetrag zu leisten. Die Höhe des Überweisungsbetrages bestimmt sich nach den gemäß den §§ 12, 19a oder 23g geleisteten Pensionsbeiträgen.

(6) Der Bund ersetzt ab dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, dem jeweiligen Land monatlich im vorhinein den Aufwand für den Bezug und allfälligen Ruhebezug des Landeshauptmannes und einen allfälligen Versorgungsbezug nach dem Landeshauptmann sowie den Bezug für einen (den ersten) Stellvertreter des Landeshauptmannes in der vom Land zu leistenden Höhe.

(7) Das Land hat das Entstehen oder die Änderung eines Anspruches auf einen Aufwand nach Abs. 6 innerhalb von drei Monaten zu melden. Der Anspruch auf den Ersatz eines Aufwandes verjährt, wenn das Land diesen nicht innerhalb von drei Jahren ab Entstehen des Ersatzanspruches geltend gemacht hat.

Art. 8a § 49l

Art. 8a § 49l Artikel VIIIa

Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend

Artikel VIIIa

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste Organe

Parallelrechnung

§ 49l. (1) Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.

(2) Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.

(3) Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.

(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn

Art. 8a § 49m

Art. 8a § 49m Anwendung des APG

Fassung: 31. Dezember 2005 bis laufend

Anwendung des APG

§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.

Art. 8a § 49n

Art. 8a § 49n Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004

§ 49n. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle zu erheben und dem obersten Organ schriftlich mitzuteilen.

(2) Der vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.

(3) Das oberste Organ kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.

(4) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle integriert die nach den Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu führende Pensionskonto.

Art. 8a § 49o

Art. 8a § 49o Kontomitteilung

Fassung: 29. Dezember 2006 bis laufend

Kontomitteilung

§ 49o. (1) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2008 das oberste Organ auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.

Art. 8a § 49p

Art. 8a § 49p Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension

§ 49p. (1) Der Beitrag nach § 44n ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 49l Abs. 1 zu entrichten.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 49l Abs. 1 maßgebend sind.

(3) Für die Anwendung des vom Verweis in den §§ 31, 44 und 44k erfassten § 28 des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.

Art. 8b § 49q

Art. 8b § 49q Artikel VIIIb

Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend

Artikel VIIIb

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004

§ 49q. § 49h Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 49h Abs. 3 zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 49h Abs. 3 zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.

Art. 9 § 50

Art. 9 § 50 Artikel IX

Fassung: 1. August 1997 bis laufend

Artikel IX

Schlußbestimmungen

§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. Februar 1983 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 51/1983, zu § 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 273/1972)

Auf ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die vor dem 1. Feber 1983 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist weiterhin § 25 Abs. 1 des Bezügegesetzes in der am 31. Jänner 1983 geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 6

Art. 6 Artikel VI

Fassung: 1. Juli 1988 bis laufend

Artikel VI

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1988, wird wie folgt geändert:

(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, im Jahre 1987 zu ermitteln.

(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III des Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.

Art. 79

Art. 79 7. Hauptstück

Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend

7. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 2 und 44e, BGBl. Nr. 273/1972)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.