Art. 8 § 49h
Art. 8 § 49h Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz
Fassung: 1. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 § 49h Bezügegesetz?
- KernaussageArt. 8 § 49h Bezügegesetz behandelt "Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach den §§ 12,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz
§ 49h. (1) Auf Personen,
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach den §§ 12, 19a und 23g geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Juli 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Der Bund hat
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der der Bund einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 § 49h Bezügegesetz in einfachen Worten?
Art. 8 § 49h Bezügegesetz behandelt "Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)
- BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)
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