Bundesgesetze

Bezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. August 1997RIS-Stand 17. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000513 · BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995 · 10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Original im RIS öffnen

Art. 8 § 49j

Art. 8 § 49j Fortzahlung der Bezüge und einmalige Entschädigung

Fassung: 1. August 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8 § 49j Bezügegesetz?

  • KernaussageArt. 8 § 49j Bezügegesetz behandelt "Fortzahlung der Bezüge und einmalige Entschädigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Juli 1997 abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fortzahlung der Bezüge und einmalige Entschädigung

§ 49j. (1) Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Juli 1997 abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion die zeitlichen Voraussetzungen für eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Entschädigung nach § 14 erfüllen, ist § 14 abweichend von den §§ 49e bis 49i mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. August 1997 liegen.

(2) § 14 ist in allen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortzahlung der Bezüge und der einmaligen Entschädigung nicht die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 § 49j Bezügegesetz in einfachen Worten?

Art. 8 § 49j Bezügegesetz behandelt "Fortzahlung der Bezüge und einmalige Entschädigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1997 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. August 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)
  • BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

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