Art. 3 § 15
Art. 3 § 15 Artikel III
Fassung: 1. Mai 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 § 15 Bezügegesetz?
- KernaussageArt. 3 § 15 Bezügegesetz behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel III
§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2 (ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2 sowie für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 § 15 Bezügegesetz in einfachen Worten?
Art. 3 § 15 Bezügegesetz behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Mai 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)
- BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)
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