§ 21
§ 21 Zuweisung weiterer Aufgaben
Fassung: 1. Januar 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 BBG?
- Kernaussage§ 21 BBG behandelt "Zuweisung weiterer Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des...
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Zuweisung weiterer Aufgaben
§ 21. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 BBG in einfachen Worten?
§ 21 BBG behandelt "Zuweisung weiterer Aufgaben" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 02:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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