§ 2
§ 2 Koordinierung
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 BBG?
- Kernaussage§ 2 BBG behandelt "Koordinierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den...
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ABSCHNITT I
KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN
Koordinierung
§ 2. Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den §§ 24 ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vollzogen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BBG in einfachen Worten?
§ 2 BBG behandelt "Koordinierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juli 2024
- Fassung seit
- 19. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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