Bundesgesetze

Bundesbehindertengesetz

Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG)

BBGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1990RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008713 · BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024 · 68/02 Sonstiges Sozialrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Durchführung der Rehabilitation

Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 BBG?

  • Kernaussage§ 5 BBG behandelt "Durchführung der Rehabilitation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Rehabilitationsträger hat gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der Rehabilitation

§ 5. (1) Der Rehabilitationsträger hat gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall zur Eingliederung erforderlich sind. Dabei ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen. Bei der Aufstellung des Gesamtplanes sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.

(2) Sind für die Durchführung der Rehabilitation zwei oder mehrere Rehabilitationsträger zuständig, so hat eine Teamberatung stattzufinden, zu der jeder beteiligte Rehabilitationsträger einen Vertreter zu entsenden hat. Die Einberufung des Teams ist durch jenen Rehabilitationsträger zu veranlassen, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist. Das Team hat die erforderlichen Maßnahmen zu beraten und gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Beratung sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.

(3) Die Rehabilitationsträger haben im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dafür Sorge zu tragen, daß die Ergebnisse von Sachverhaltsermittlungen allen anderen im Einzelfall beteiligten Rehabilitationsträgern mitgeteilt werden. Insbesondere sind ärztliche Befunde und Sachverständigengutachten, die im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens erstellt oder veranlaßt worden sind, allen beteiligten Rehabilitationsträgern zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I · KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 BBG in einfachen Worten?

§ 5 BBG behandelt "Durchführung der Rehabilitation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1990 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Oktober 2022
Fassung seit
1. Juli 1990
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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