Bundesgesetze

Bundesbehindertengesetz

Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG)

BBGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2003RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008713 · BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024 · 68/02 Sonstiges Sozialrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Kostentragung

Fassung: 1. Januar 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 BBG?

  • Kernaussage§ 7 BBG behandelt "Kostentragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostentragung

§ 7. (1) Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.

(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.

(3) Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß § 2 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I · KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Zuständigkeit
Nächster Paragraph§ 8

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 BBG in einfachen Worten?

§ 7 BBG behandelt "Kostentragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Oktober 2022
Fassung seit
1. Januar 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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