§ 13c
§ 13c Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13c BBG?
- Kernaussage§ 13c BBG behandelt "Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Durch die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin
§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Durch die Bestellung zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird die dienstrechtliche Stellung eines oder einer öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert.
(2) Für die Dauer der Verwendung als Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin gebührt eine fixe Bezahlung
(3) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird ein auf die Dauer der Funktion gemäß Abs. 1 befristetes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund nach dem Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 Z 2 und ein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des Abs. 2 letzter Satz gebührt.
(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat vor Bestellung und vor Weiterbestellung eines Behindertenanwalts oder einer Behindertenanwältin die Funktion unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1 und 5 Abs. 2, 2a, 3, 4 und 8 sowie § 6 des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderungen sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen. Bei Weiterbestellung ist § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden; durch die Weiterbestellung wird, wenn in der vorangegangenen Funktionsperiode das Dienstverhältnis befristet war, neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.
(5) Zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin kann nur bestellt werden, wer volle Handlungsfähigkeit besitzt.
(6) Zur Beurteilung der Eignung für die Funktion des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sind nachstehende Kriterien mit gleicher Gewichtung heranzuziehen:
(7) Der Österreichische Behindertenrat hat mit denjenigen Bewerbern oder Bewerberinnen, die seitens des Österreichischen Behindertenrats in die engere Wahl gezogen werden, ein öffentliches Hearing durchzuführen. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, die Bewerbungsunterlagen einschließlich personenbezogener Daten an den Österreichischen Behindertenrat zu übermitteln. Zur Beurteilung der Eignung der Bewerber oder Bewerberinnen ist eine Kommission durch den Österreichischen Behindertenrat zu bilden. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder ist seitens des Österreichischen Behindertenrats darauf hinzuwirken, dass ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich Geschlecht und Behinderungsform vorliegt. Der Österreichische Behindertenrat führt das öffentliche Hearing unabhängig und weisungsfrei durch. Nach Durchführung des öffentlichen Hearings ist dem Bundesminister:der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von drei Monaten, ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist, ein begründetes, barrierefreies Gutachten vorzulegen. Der Österreichische Behindertenrat ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(8) Das Gutachten hat insbesondere zu enthalten:
(9) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in geeigneter Form zu veröffentlichen:
(10) Bewerber oder Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Bestellung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie haben keine Parteistellung. Nach der Vergabe der Funktion hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alle Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
(11) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 9 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin bestellt wurde. Die Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat und maximal sechs Monate ersichtlich zu bleiben.
(12) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin nach Durchführung des Hearings durch den Österreichischen Behindertenrat den Bundesbehindertenbeirat (§ 8) anzuhören.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13c BBG in einfachen Worten?
§ 13c BBG behandelt "Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juli 2024
- Fassung seit
- 19. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:23
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.