§ 13k
§ 13k Sitzungen des Ausschusses
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13k BBG?
- Kernaussage§ 13k BBG behandelt "Sitzungen des Ausschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber achtmal im Jahr. Der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sitzungen des Ausschusses
§ 13k. (1) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber achtmal im Jahr. Der Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden.
(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Ausschuss auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Schriftführer und dessen Stellvertreter zu wählen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu genehmigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.
(5) Der Ausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(6) Der Ausschuss kann Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13k BBG in einfachen Worten?
§ 13k BBG behandelt "Sitzungen des Ausschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. November 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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