§ 8
§ 8
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 BBG?
- Kernaussage§ 8 BBG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenpolitik von der Bundesregierung zu hören. Beim Bundesbehindertenbeirat ist eine Kommission einzurichten, die zu den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 Vorschläge an den Bundesbehindertenbeirat erstatten kann. Die Vorschläge der Kommission sind vom Bundesbehindertenbeirat zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Österreichische Behindertenrat hat zur konstituierenden Sitzung der Kommission einzuladen. Die Einladung zur erstmaligen Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind:
(5) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und haben bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 BBG in einfachen Worten?
§ 8 BBG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2025
- Fassung seit
- 19. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
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Verweise
Rückverweise
Gesetze
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