§ 4
§ 4 Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation
Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 BBG?
- Kernaussage§ 4 BBG behandelt "Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Maßnahmen zur Rehabilitation bedürfen der Zustimmung und Mitwirkung des behinderten Menschen. Er ist über die erforderlichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation
§ 4. (1) Maßnahmen zur Rehabilitation bedürfen der Zustimmung und Mitwirkung des behinderten Menschen. Er ist über die erforderlichen Maßnahmen umfassend zu informieren. Vorschriften, nach denen bei nicht gerechtfertigter Weigerung, an Maßnahmen zur Rehabilitation teilzunehmen, Leistungen versagt oder entzogen werden können, bleiben unberührt.
(2) Die Rehabilitationsträger haben dafür Vorsorge zu treffen, daß alle erforderlichen Maßnahmen zur Rehabilitation unverzüglich eingeleitet werden. Unzuständige Rehabilitationsträger sind verpflichtet, dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie feststellen, daß zur Rehabilitation eines behinderten Menschen medizinische, berufliche oder soziale Maßnahmen angezeigt sind. Anträge auf Einleitung der Maßnahmen sind unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten; der bei einem unzuständigen Rehabilitationsträger eingebrachte Antrag gilt als bei dem zuständigen Rehabilitationsträger eingebracht. Maßnahmen zur Rehabilitation, die keinen Aufschub dulden, sind vom unzuständigen Rehabilitationsträger durchzuführen, dem der zuständige Rehabilitationsträger die Kosten nachträglich zu ersetzen hat.
(3) Der zuständige Rehabilitationsträger hat gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluß zu prüfen, ob durch geeignete berufliche Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ferner ist zu prüfen, ob zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft Maßnahmen der sozialen Rehabilitation erforderlich sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 BBG in einfachen Worten?
§ 4 BBG behandelt "Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1990 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Juli 1990
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:23
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 98/2024 (NR: GP XXVII IA 4116/A AB 2698 S. 272. BR: 11529 AB 11563 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.