§ 2
§ 2 Wirkungsbereich der Bundesministerien
Fassung: 1. April 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 BMG?
- Kernaussage§ 2 BMG behandelt "Wirkungsbereich der Bundesministerien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt II
Wirkungsbereich der Bundesministerien
Wirkungsbereich
§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
(2) Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BMG in einfachen Worten?
§ 2 BMG behandelt "Wirkungsbereich der Bundesministerien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2025
- Fassung seit
- 1. April 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 08:17
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 10/2025 (NR: GP XXVIII IA 75/A AB 29 S. 11. BR: 11616 AB 11623 S. 975.)
- BGBl. I Nr. 44/2024 (NR: GP XXVII IA 3984/A AB 2513 S. 259. BR: AB 11480 S. 966.)
- BGBl. I Nr. 98/2022 (NR: GP XXVII IA 2683/A AB 1659 S. 169. BR: AB 11024 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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