§ 6
§ 6 Bewerbung
Fassung: 10. Oktober 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 AusG?
- Kernaussage§ 6 AusG behandelt "Bewerbung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewerbung
§ 6. (1) Bewerber um die im Abschnitt II angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringen. Bewerbungsgesuche, die nicht innerhalb der gemäß § 5 Abs. 8 festgesetzten Frist im in der Ausschreibung geforderten Umfang bei der ausschreibenden Stelle eingebracht wurden, scheiden aus dem weiteren Auswahlverfahren aus, sofern der ausschreibenden Stelle die fehlenden Teile nicht bekannt sind. Die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person vom Ausscheiden formlos zu verständigen.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber“, „Beamter“, „Inhaber der Funktion“, „Leiter“, „Vorsitzender“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 AusG in einfachen Worten?
§ 6 AusG behandelt "Bewerbung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Oktober 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Oktober 2024
- Fassung seit
- 10. Oktober 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:41
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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