Bundesgesetze

Ausschreibungsgesetz 1989

Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)

AusGBundesgesetzFassung seit 1. September 1991RIS-Stand 8. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008688 · BGBl. Nr. 85/1989 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 65

§ 65 Reihung der Bewerber und Bewerberinnen

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 65 AusG?

  • Kernaussage§ 65 AusG behandelt "Reihung der Bewerber und Bewerberinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bewerber und Bewerberinnen sind nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche bei der in der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Reihung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 65. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen sind nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche bei der in der Ausschreibung genannten Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.

(2) In der Reihung sind auch jene Bewerbungen zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden Ausschreibung erfolgt sind, wenn

(3) Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung für eine solche Planstelle nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 65 AusG in einfachen Worten?

§ 65 AusG behandelt "Reihung der Bewerber und Bewerberinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. September 2015
Fassung seit
1. September 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)

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Verweise

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