Bundesgesetze

Ausschreibungsgesetz 1989

Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)

AusGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2003RIS-Stand 8. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008688 · BGBl. Nr. 85/1989 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 73

§ 73 Aufnahmeverfahren

Fassung: 31. Dezember 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 73 AusG?

  • Kernaussage§ 73 AusG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im § 72 angeführte Person...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufnahmeverfahren

§ 73. (1) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im § 72 angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.

(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:

(4) Die Aufnahmekommission hat der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß eine im Abs. 3 Z 2 angeführte Person für die Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser geeignet ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 AusG in einfachen Worten?

§ 73 AusG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. September 2015
Fassung seit
31. Dezember 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:57
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)

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