Bundesgesetze

Ausschreibungsgesetz 1989

Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)

AusGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 8. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008688 · BGBl. Nr. 85/1989 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Verfahren vor der Aufnahmekommission

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 AusG?

  • Kernaussage§ 35 AusG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sitzungen der Aufnahmekommission sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren vor der Aufnahmekommission

§ 35. (1) Die Sitzungen der Aufnahmekommission sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.

(1a) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete hat das Recht, an den Sitzungen der Aufnahmekommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.

(2) Zur Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder (oder entsprechender Ersatzmitglieder) erforderlich.

(3) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.

(4) Die Aufnahmekommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei der Abstimmung hat der oder die Vorsitzende seine oder ihre Stimme zuletzt abzugeben.

(5) Auf das Verfahren der Aufnahmekommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Aufnahmekommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt VII
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 AusG in einfachen Worten?

§ 35 AusG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
  • BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
  • BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)

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