§ 15a
§ 15a Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen
Fassung: 1. Juli 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15a AusG?
- Kernaussage§ 15a AusG behandelt "Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer Zentralstelle, die...
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Abschnitt Va
Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen
Anwendungsbereich
§ 15a. Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15a AusG in einfachen Worten?
§ 15a AusG behandelt "Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1998 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:57
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
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