§ 37
§ 37 Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
Fassung: 1. September 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 AusG?
- Kernaussage§ 37 AusG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unterabschnitt B
Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
Anwendungsbereich
§ 37. Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 AusG in einfachen Worten?
§ 37 AusG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Für wen ist § 37 AusG relevant?
Für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. September 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 12:02
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
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Verweise
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