§ 67
§ 67 Aufnahmeverfahren
Fassung: 1. September 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 AusG?
- Kernaussage§ 67 AusG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bewerber und Bewerberinnen sind nach der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf entsprechende frei gewordene Planstellen für die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufnahmeverfahren
§ 67. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind nach der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf entsprechende frei gewordene Planstellen für die Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn
(3) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu einem allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 AusG in einfachen Worten?
§ 67 AusG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. September 1991
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
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Rückverweise
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