§ 84
§ 84 Anhängige Ausschreibungsverfahren
Fassung: 1. September 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 84 AusG?
- Kernaussage§ 84 AusG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Am 1. September 1991 anhängige Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt VIII in der bis zum Ablauf des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anhängige Ausschreibungsverfahren
§ 84. (1) Am 1. September 1991 anhängige Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt VIII in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des Abs. 1 aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren, erlöschen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 84 AusG in einfachen Worten?
§ 84 AusG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1991 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. September 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
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