§ 48
§ 48 Prüfung der Unterlagen
Fassung: 1. Januar 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 AusG?
- Kernaussage§ 48 AusG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese...
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Prüfung der Unterlagen
§ 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(2) In der Sitzung ist zu entscheiden,
(3) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.
(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 AusG in einfachen Worten?
§ 48 AusG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1993 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1993
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 136/2021 (NR: GP XXVII RV 939 AB 1002 S. 115. BR: AB 10706 S. 928.)
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