Bundesgesetze

Arbeitsverfassungsgesetz

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG)

ArbVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 7. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008329 · BGBl. Nr. 22/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 61

§ 61 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 61 ArbVG?

  • Kernaussage§ 61 ArbVG behandelt "Tätigkeitsdauer des Betriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

§ 61. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Erklärt das Gericht die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach § 59 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt – vorbehaltlich des Abs. 2a – der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß § 62 vorzeitig geendet hat.

(2a) Erklärt ein erstes Urteil eines Gerichts erster Instanz die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach § 59 Abs. 1 für ungültig, so hat der Betriebsrat seine Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage, längstens aber bis zum Ablauf der fünfjährigen Tätigkeitsdauer (Abs. 1) fortzusetzen, es sei denn, es wird ein neuer Betriebsrat gewählt. Für die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gelten die Bestimmungen des § 45 Abs. 2. Wird ein neuer Betriebsrat gewählt, so endet die Fortsetzungsbefugnis des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, mit der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates.

(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 2
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 ArbVG in einfachen Worten?

§ 61 ArbVG behandelt "Tätigkeitsdauer des Betriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. März 2017
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 11Gesetze 0Treffer 11

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 11
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
Häufige Gerichte
  • OGH7
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)4
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 11 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

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ArbVG §60 · ArbVG §61 Abs1 · BRWO §10 Abs2
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Veröff: ecolex 1990,631 = Arb 10866 Vgl auch; nur: Wird hingegen die Neuwahl derart weit vorverlegt, um in die Funktionsperiode eines bestehenden Betriebsrates einzugreifen, kann es zum Schutz des rechtmäßig amtierenden früheren Betriebsrates erforderlich sein, die Wahl als...

ArbVG §59 · ArbVG §60 · ArbVG §61 · ArbVG §62 · BRWO §10 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 9ObA2187/96z; 8ObA80/00y · 7. September 20009ObA2187/96z; 8ObA80/00y · 7. September 2000 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105964

nur: Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. (T1);...

ArbVG §59 · ArbVG §61 Abs2 · ASGG §61 Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 9ObA2187/96z · 25. September 19969ObA2187/96z · 25. September 1996 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105965ArbVG §60 · ArbVG §61 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 9ObA135/90 · 13. Juni 19909ObA135/90 · 13. Juni 1990 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051153

Veröff: RdW 1991,86 = Arb 10866

ArbVG §60 · ArbVG §61 Abs1 · BRWO §10 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 9ObA253/89 · 8. November 19899ObA253/89 · 8. November 1989 · ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050988

Veröff: SZ 62/171 = RdW 1990,52 = WBl 1990,111

ArbVG §61 Abs1 · ArbVG §62a
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 86/01/0282 · 24. April 198786/01/0282 · 24. April 1987 · ECLI:AT:VWGH:1987:1986010282.X01ArbVG §34; · ArbVG §40 Abs1; · ArbVG §50 Abs2; · ArbVG §59 Abs2; · ArbVG §61 Abs1; · ArbVG §62;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 0894/80 · 29. Oktober 19800894/80 · 29. Oktober 1980 · ECLI:AT:VWGH:1980:1980000894.X01ArbVG §61 · ArbVG §62 Z1