§ 134a
§ 134a Land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden
Fassung: 1. Juli 1975 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 134a ArbVG?
- Kernaussage§ 134a ArbVG behandelt "Land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden
§ 134a. (1) Auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden sind die Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 35 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Arbeitsstätten, in denen dauernd mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, einem selbständigen Betrieb gleichgestellt werden können.
(3) § 85 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zentralbetriebsratsumlage höchstens 30 Prozent der Betriebsratsumlage betragen darf.
(4) § 97 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestimmung des § 97 Abs. 1 Z 7 in Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht anzuwenden ist.
(5) Sind die Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens des Bundes auf mehrere Bundesländer verteilt, so findet § 117 Abs. 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß für jedes Bundesland, in dem die Zahl der in den Betrieben dieses Unternehmens beschäftigten Arbeitnehmer 400 übersteigt, auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben oder ein Betriebsratsmitglied aus einem dieser Betriebe unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 134a ArbVG in einfachen Worten?
§ 134a ArbVG behandelt "Land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1975 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. März 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 1975
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:01
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- BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
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