§ 263
§ 263 2. Hauptstück
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 263 ArbVG?
- Kernaussage§ 263 ArbVG behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Hauptstück
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften
Geltungsbereich
§ 263. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EUUmgründungsgesetzes hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn
(2) Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 Z 2 bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.
(3) Im Fall einer grenzüberschreitenden Umwandlung gelten die Bestimmungen des VI. Teiles, sofern es sich bei der umzuwandelnden Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Umwandlung bleibt § 110 von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 263 ArbVG in einfachen Worten?
§ 263 ArbVG behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Juni 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
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