Bundesgesetze

Arbeitsverfassungsgesetz

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG)

ArbVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1987RIS-Stand 7. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008329 · BGBl. Nr. 22/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 142

§ 142 Verhandlung und Beschlußfassung

Fassung: 1. Januar 1987 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 142 ArbVG?

  • Kernaussage§ 142 ArbVG behandelt "Verhandlung und Beschlußfassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verhandlung und Beschlußfassung

§ 142. (1) Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in Senaten, die vom Vorsitzenden tunlichst unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand und erforderlichenfalls auf regionale Gesichtspunkte gebildet werden.

(2) Ein Senat des Bundeseinigungsamtes ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei Mitglieder aus der Gruppe der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anwesend sind.

(3) Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefaßt; der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.

(4) Das Bundeseinigungsamt kann zu den Verhandlungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. HAUPTSTÜCK · VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 141 III. TEIL
Nächster Paragraph§ 144 Schlichtungsstelle

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 142 ArbVG in einfachen Worten?

§ 142 ArbVG behandelt "Verhandlung und Beschlußfassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1987 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. März 2017
Fassung seit
1. Januar 1987
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)

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