§ 262
§ 262 Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 262 ArbVG?
- Kernaussage§ 262 ArbVG behandelt "Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen
§ 262. (1) Sofern es sich nicht um einen Fall des § 258 Abs. 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten
(2) Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung die für die verschmolzene Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 262 ArbVG in einfachen Worten?
§ 262 ArbVG behandelt "Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Juni 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
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