§ 47
§ 47 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
Fassung: 1. Juli 1974 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 ArbVG?
- Kernaussage§ 47 ArbVG behandelt "Zeitpunkt und Ort der Versammlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 47. (1) Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den Arbeitnehmern für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche der Arbeitnehmer auf Fortzahlung des Entgeltes für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkosten.
(2) Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben stattfinden. Findet die Versammlung innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber nach Tunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 ArbVG in einfachen Worten?
§ 47 ArbVG behandelt "Zeitpunkt und Ort der Versammlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1974 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. März 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 1974
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 9ObA347/89; 8ObA23/05y · 19. Dezember 20059ObA347/89; 8ObA23/05y · 19. Dezember 2005 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050967Veröff: EvBl 1990/94 S 467 = RdW 1990,321 = Arb 10837 = ZAS 1994/1 S 20 (Aigner) Veröff: SZ 2005/187
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ArbVG §47 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 9ObA347/89 · 17. Januar 19909ObA347/89 · 17. Januar 1990 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050954Veröff: EvBl 1990/94 S 467 = RdW 1990,321 = Arb 10837 = ZAS 1994/1 S 20 (Aigner)
ArbVG §47 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 9ObA347/89 · 17. Januar 19909ObA347/89 · 17. Januar 1990 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050958Veröff: EvBl 1990/94 S 467 = RdW 1990,321 = Arb 10837 = ZAS 1994/1 S 20 (Aigner)
ArbVG §47 Abs1 · ArbVG §115 Abs1 · ArbVG §116