Bundesgesetze

Arbeitsverfassungsgesetz

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG)

ArbVGBundesgesetzFassung seit 8. Oktober 2004RIS-Stand 7. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008329 · BGBl. Nr. 22/1974 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 235

§ 235 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung

Fassung: 8. Oktober 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 235 ArbVG?

  • Kernaussage§ 235 ArbVG behandelt "Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung

§ 235. (1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.

(2) Vertreter des SE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Gesellschaft und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der SE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.

(3) Der SE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:

(4) Der SE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 240) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 3
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 234 Entsendung
Nächster Paragraph§ 236 Engerer Ausschuss

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 235 ArbVG in einfachen Worten?

§ 235 ArbVG behandelt "Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 8. Oktober 2004 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. März 2017
Fassung seit
8. Oktober 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:27
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 75/2025 (NR: GP XXVIII RV 212 AB 229 S. 46. BR: AB 11695 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 110/2024 (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272. BR: 11531 AB 11554 S. 970.)

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