Der gegenständliche – ursprünglich in der Immolex veröffentlichte – Artikel (besten Dank für die Genehmigung zur nunmehrigen Veröffentlichung) behandelt das Recht gewisser, gesetzlich privilegierter Personen, die gem § 14 MRG im Todesfall des Hauptmieters in dessen Mietvertrag eintreten und insbesondere die damit verbundenen Rechtsfolgen gem § 46 MRG. In diesem Zusammenhang werden diese Regelungen sowohl von rechtspolitischer und insbesondere auch von verfassungsrechtlicher Seite betrachtet und die derzeitige Judikatur des VfGH untersucht.
1. Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 MRG
Stirbt der Hauptmieter einer Wohnung, die zumindest teilweise dem MRG unterliegt, so kommt gewissen, gesetzlich privilegierten Personen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Eintrittsrecht in den bestehenden Mietvertrag zu. Zu diesem normierten, privilegierten Personenkreis zählen iSd Legaldefinition des § 14 Abs 3 MRG der Ehegatte (gem § 43 Abs 1 Z 10 EPG ist der eingetragene Lebenspartner gleichgestellt), Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister sowie auch der Lebensgefährte des verstorbenen Mieters.
Neben dem Vorliegen einer eintrittsberechtigten Person verlangt der gesetzliche Tatbestand des § 14 Abs 3 MRG das Zusammenleben des Eintrittsberechtigten zum Todeszeitpunkt des Mieters in einem gemeinsamen Haushalt. Solch einer besteht in einem auf Dauer angelegten, gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften („Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“)[1], wobei entscheidend ist, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Todes des Mieters den Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung gebildet hat.[2]
Des Weiteren wird das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses iSd § 14 Abs 3 MRG gesetzlich vorausgesetzt; hierzu gibt es eine Vielzahl an Parametern, die sich in der höchstgerichtlichen, sehr kasuistischen, Rechtsprechung und der Lehre bei der Beurteilung dieser Voraussetzung herausgebildet haben. Pauschal und bewusst etwas vereinfachend ausgedrückt weist ein dringendes Wohnbedürfnis an der gemeinsam mit dem verstorbenen Mieter bewohnten Wohnung jede eintrittsberechtigte Person iSd § 14 MRG auf, die auf die Wohnung angewiesen ist.
2. Rechtsfolgen eines Eintritts in den Mietvertrag gem. § 46 MRG
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, erfolgt ein Eintritt in den Mietvertrag ex lege und kommt dem Vermieter in solch einem Fall kein Sonderkündigungsrecht zu; sein neuer Vertragspartner wird ihm daher gesetzlich vorgegeben. Darüber hinaus steht dem Vermieter in solchen Eintrittsfällen entweder kein oder nur ein stark eingeschränktes Anhebungsrecht des bei Mietvertragsabschluss vereinbarten Mietzinses zu. Dies grundsätzlich unabhängig davon, wie lange der Mietvertragsabschluss schon zurückliegt, welche Höhe der Mietzins beträgt und in welchem Zustand die vermietete Wohnung ist:
Die Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Anhebung des Mietzins durch den Vermieter nach § 46 MRG ist, dass der Mietvertrag am 1. März 1994 bereits bestanden hat.[3] Für später geschlossene Mietverträge besteht daher kein Anhebungsrecht im Falle eines Eintritts § 14 MRG (oder auch nach § 12 MRG). Darüber hinaus besteht gem § 46 Abs 1 MRG kein Anhebungsrecht des Vermieters bei Eintritt des Ehegatten, des Lebensgefährten oder minderjähriger Kinder, wobei bei Letzteren der Mietzins nach Erreichen der Volljährigkeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens angehoben werden kann.
Aber auch bei Eintritt der anderen gesetzlich privilegierten Personen kann der Mietzins nur in einem sehr überschaubaren Ausmaß angehoben werden. § 46 MRG deckelt nämlich die Anhebung an den Kategoriebetrag gem § 15a MRG, auch wenn der Richtwertmietzins, der angemessene Mietzins oder natürlich auch der frei erzielbare Mietzins für die betroffene Wohnung deutlich über diesem Betrag liegen würde.[4]
Derzeit (seit 1.7.2023) liegt der Höchstbetrag[5], der von einer eintrittsberechtigen Person vom Vermieter verlangt werden darf, je Quadratmeter Nutzfläche und Monat bei EUR 4,47. Zieht man eine Wohnung heran, die gesetzlich zu einem im Jahr 2023 im Durchschnitt üblichen Richtwertmietzins in der Höhe von EUR 10,00 je m2 Nutzfläche und Monat vermietet werden darf, so ergibt sich bei einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 100 m2 ein Mietzins iHv EUR 1.000,00. Ist diese Wohnung aber schon seit mindestens 1.3.1994 vermietet und tritt nun eine 20-jährige rechtmäßig gem § 14 MRG in den Mietvertrag ihrer verstorbenen Großmutter ein, darf der seit dem Mietvertragsabschluss bestehende – und für gewöhnlich erheblich niedrigere als der marktübliche – Mietzins, wie ausgeführt, derzeit höchstens auf EUR 4,47 je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat angehoben werden und somit in diesem Fall auf EUR 447,00. Durch die Anwendung der Mietzinsbeschränkungen des § 46 Abs 2 MRG ergibt sich ein auf die Restlebenserwartung der 20-Jährigen hochgerechneter Differenzbetrag in der Höhe von nahezu EUR 500.000,00; bei diesem Beispiel wird sogar vernachlässigt, dass nach aktueller Gesetzeslage auch die Nachkommen der Eintrittsberechtigten eintreten könnten.[6]
3. Kritik an den gegenständlichen Regelungen
Aus solchen Gründen wird seit Jahrzehnten, insbesondere durch die Vermieter gefordert, gegen diesen sogenannten Mietadel[7] bzw Erbadel[8] vorzugehen, die Deckelung des angehobenen Mietzinses zu beseitigen und in weiterer Folge zumindest eine Anhebung auf den bei Neuabschluss des Mietvertrages geltenden Richtwertmietzins zu ermöglichen.[9] Soweit ersichtlich, steht nicht das Eintrittsrecht grundsätzlich oder die Rechtsfolgen für den Ehepartner und die minderjährigen Kinder gem § 46 Abs 1 MRG im Zentrum der Kritik, sondern vielmehr die Rechtsfolgen für die anderen privilegierten Personen[10] gem § 46 Abs 2 MRG.
Diese Kritik führte in weiterer Folge auch dazu, dass der Verfassungsgerichtshof schon öfters mit dieser Thematik befasst wurde.
4. Rechtsprechung des VfGH
Obwohl durch diese Regelungen offenkundig Eingriffe – die naturgemäß nicht mit Verletzungen von Grundrechten gleichzusetzen sind – in subjektiv verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte vorliegen, man denke hier beispielsweise an das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK und den Gleichheitsgrundsatz gem. Art 2 StGG und Art 7 B-VG bzw. das daraus resultierende Sachlichkeitsgebot, hat der VfGH bisher diverse Anträge auf Normüberprüfung der Regelung nach §§ 12,14 iVm § 46 MRG ohne nähere Prüfung mit Beschluss abgelehnt:[11]
„Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Mietrecht (zB VfSlg.20.089/2016, 20.179/2017 und 20.180/2017; s. auch EGMR 19.12.1989, Fall Mellacher, Appl. 10.522/83, 11.011/84, 11.070/84; 19.6.2006, Fall Hutten-Czapska, Appl.35.014/97; 28.1.2014, Fall Bittó ua., Appl. 30.255/09; 24.10.2006, Fall Edwards, Appl.17.647/04) lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen hin geprüften Antrages abzusehen (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG)“.
Der VfGH argumentiert im Wesentlichen pauschal damit, dass dem Gesetzgeber zur Erreichung, (vor allem) sozialpolitischer Ziele, ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zuzubilligen sei. Im Mietrecht gesteht der VfGH dem Gesetzgeber sogar einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu und liefert darüber hinaus eine erklärende Erläuterung, wonach der Gesetzgeber hinsichtlich des Mietrechtes „widerstreitende wohnungs-, sozial und stadtentwicklungspolitische Interessen zum Ausgleich bringen müsse“ und dem Ziel, leistbaren Wohnraum zu schaffen, besonderes Gewicht zukommen müsse.[12]
Des Weiteren verweist der VfGH in der gegenständlichen Thematik auf Judikate des EGMR im Zusammenhang mit dem Margin of Appreciation in wohnrechtlichen Angelegenheiten und setzt diesen offenbar mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des österreichischen Gesetzgebers gleich.[13]
5. Margin of appreciation
Der Margin ist ebenso wie der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des österreichischen Gesetzgebers eine Schöpfung der Rechtsprechung und findet sich weder in der Stammfassung der EMRK noch in irgendwelchen Zusatzprotokollen. Er wird als sogenannter Spielraum beschrieben, den der EGMR den Mitgliedsstaaten bei der Erfüllung ihrer Konventionsverpflichtungen gewährt.[14] In dieser Definition zeigt sich auch sogleich das Naheverhältnis dieses Rechtsinstruments zu dem Gestaltungsspielraum des österreichischen Gesetzgebers.
Wie schon eingangs aufgezeigt, verweist der VfGH in seiner Rechtsprechung oftmals auf den Margin und leitet aus diesem auch innerstaatlich einen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ab[15]; das Höchstgericht behandelt die beiden Rechtsinstrumente daher wie zwei Seiten einer Medaille[16]. Die beiden unterscheiden sich jedoch zu sehr, als dass sie gleichgesetzt werden können:
Der (österreichische) rechtspolitische Gestaltungsspielraum hängt von der verfassungsrechtlichen Bindung des Gesetzgebers ab.[17] Der Margin of Appreciation hingegen ergibt sich vorrangig vor allem aus der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem EGMR und den Organen der jeweiligen Konventionsstaaten. Ein vom EGMR zugesprochener Margin ist demnach kein hinreichender Grund dem österreichischen Gesetzgeber innerstaatlich einen Gestaltungsspielraum zuzustehen, weswegen auch der EGMR betont, dass sich dieser nicht ohne Weiteres im innerstaatlichen Bereich anwenden lasse.[18] Es liegt somit wohl eine methodische Ungenauigkeit des VfGH vor, wenn das Höchstgericht – wie zuvor ausgeführt – sich unter anderem unter Berufung auf eine Reihe von EGMR Judikatur in Bezug auf den Margin nicht mit der gegenständlichen, potentiellen Verfassungs- bzw. Konventionswidrigkeiten der Regelung des § 46 Abs 2 MRG beschäftigen möchte.
Des Weiteren ist hervorzuheben, wie soeben ausgeführt, dass der Europäische Gerichtshof den Margin eben genau dann anwendet bzw. sich darauf beruft, wenn ein nationales (Höchst)-gericht schon geprüft hat, ob die Maßnahme – in diesem Fall: die gesetzliche Regelung, die womöglich in Grundrechte eingreift – den Anforderungen der EMRK genügt. Gerade diese Überprüfung verabsäumt der VfGH wohl, da er es von vornherein ablehnt, sich mit der gegenständlichen Thematik zu befassen. Eine gänzliche Ablehnung des gegenständlichen Antrages durch den VfGH, zumindest unter Berufung auf den Margin of Appreciation, scheint daher dogmatisch verfehlt.
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom VfGH in der gegenständlichen Thematik aufgezählten EGMR-Judikate inhaltlich den Ansatz des Höchstgerichts unterlegen, sich nicht nähergehend mit einer etwaigen Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Regelung des § 46 Abs 2 MRG auseinanderzusetzen. Vielmehr belegen diese Judikate das Charakteristikum des soeben geschilderten Margin of Appreciation und ist hervorzuheben, dass in all den Judikaten der Margin zwar Eingang und Rezeption findet, dessen Anwendung aber eben nicht dazu führt, dass keine Verurteilung des jeweils belangten Staates durch den EGMR wegen Verletzung von EMRK-Rechten in wohnrechtlichen, beim EGMR anhängigen Verfahren, erfolgen kann:[19]
Eine sehr umfangreiche Abwägung nimmt der EGMR im Fall Bittó u.a. gegen Slowakei[20] vor, auf den sich der VfGH explizit in seiner kurzen Begründung bezieht. In diesem Fall behaupteten die Beschwerdeführer (Vermieter) – so wie dies in der gegenständlichen Thematik zu § 46 Abs 2 MRG auch immer wieder diskutiert wird – eine Verletzung von Art. 1 1. ZPEMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Im Ergebnis betont der EGMR, dass die Interessen der Vermieter am Erzielen von Gewinnen aus ihrem Eigentum nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der EGMR stellte zugleich auch fest, dass das Gemeinwohlinteresse und der Schutz der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer nicht ausreichend abgewogen wurden. Infolgedessen erkennt der EGMR eine Verletzung von Art 1 des 1. ZPEMRK einstimmig an. Hinsichtlich einer etwaigen weiteren Verletzung des Art 14 EMRK hielt der EGMR eine zusätzliche Prüfung nicht für notwendig, da schon eine Feststellung einer Verletzung eines anderen EMRK-Rechtes vorlag.
Der margin des EGMR dient somit nicht als valides Argument des VfGH sich mit der gegenständlichen Thematik nicht zu befassen, sondern sollte dieser gerade dazu führen, dass eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Vermieter und Mieter bzw. Eintrittsberechtigten vom Höchstgericht vorgenommen wird.
6. Rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Auch der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des österreichischen Gesetzgebers sollte nicht zu einem Freifahrtschein des Gesetzgebers und der Vollziehung führen, wonach mietrechtliche Regelungen einer Überprüfung des VfGH entzogen sind:
Betrachtet man die Historie bei der Etablierung des Gestaltungsspielraumes durch den VfGH zeigt sich, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers so konzipiert sein soll, dass dem Gesetzgeber zwar eine große (wenngleich nicht unbegrenzte) Gestaltungsfreiheit zusteht, der VfGH aber jedenfalls dann einschreiten soll, wenn der Gesetzgeber „das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehen[en], an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen“[21]. Um dies zu beurteilen, muss sich der VfGH aber zunächst einmal mit der Angelegenheit befassen.
Weiters muss dem VfGH jedoch entgegengehalten werden – wie dies Kothbauer[22] auch schon treffend ausgeführt hat – dass es bei den zu Grunde liegenden Anträgen auf Überprüfung der potentiellen Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Regelungen nicht um Kritik am mietrechtlichen Preisschutz im Allgemeinen, sondern um nicht nachvollziehbare, und zur Erreichung des sozialpolitischen Ziels der Sicherung eines leistbaren Mietzins, weder notwendige noch dienliche Differenzierungen innerhalb dieses Preisschutzsystem handle. Es ist anerkannt, dass üblicherweise mit der Anwendung des Gestaltungsspielraums zum Ausdruck gebracht wird, dass es mehr als eine verfassungskonforme Regelungsvariante gibt und der Gesetzgeber bei dieser Auswahl frei ist.[23]
Wird aber die eine Regelungsvariante, für die sich der Gesetzgeber entscheiden hat (hier in Form der Bestimmung des § 46 Abs 2 MRG), gar nicht auf die Verfassungsmäßigkeit überprüft, wird die Berufung auf den Gestaltungsspielraumes wohl ad absurdum geführt. Der Gestaltungsspielraum ist nämlich so zu verstehen, dass zwischen mehreren Regelungsvarianten dem Gesetzgeber keine Vorschriften gemacht werden sollen, welcher von diesen er sich bedient, solange diese verfassungskonform sind.
7. Einschätzung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs
Es ist zwar nur allzu verständlich, dass der VfGH die beiden Rechtsfiguren des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes und des Margin of Appreciation bevorzugt anwendet, da diese die Gerichte entlasten und es für Höchstgerichte naturgemäß sehr praktikabel ist, über Instrumente zu verfügen, mit Hilfe derer Zurückhaltung geübt werden kann und daher nicht jeder Fall im Detail geprüft werden muss.[24] Praktikabilitätserwägungen sollten aber nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber und die Vollziehung in gewissen Bereichen des Mietrechts auf einer wohl unrichtigen methodischen Grundlage faktisch keine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof mehr erfährt.
8. Ratio der gegenständlichen Normen
Hinsichtlich des § 14 MRG ist es in der herrschenden Lehre allgemein anerkannt, dass durch das hierin normierte Eintrittsrecht soziale Notlagen, wie plötzliche Obdachlosigkeit, gewisser Personen, die im Todeszeitpunkt mit dem Hauptmieter zusammen wohnten, verhindert werden sollen.[25] Weiters hat sich die soziale Schutzwürdigkeit im Sinne einer Sicherung der Wohnmöglichkeit, die den Lebensmittelpunkt gebildet hat, als anerkannte Intention dieser Bestimmung (sowohl hinsichtlich § 12 als auch § 14 MRG) etabliert.[26]
In Bezug auf § 46 MRG ist zwar hervorzuheben, dass aus den Gesetzesmaterialien zum MRG keine eindeutigen und wissenschaftlich verwertbaren Erkenntnisse über den Hintergrund des Gesetzgebers bei der Normierung der Rechtsfolgen gem § 46 MRG gewonnen werden können, wobei wohl ersichtlich ist, dass den gesetzlich privilegierten Personen bei deren Eintritt ein leistbarer Mietzins gewährleistet werden soll, widrigenfalls die Bestimmung des § 14 MRG konterkariert werden würde.
9. Lösungsvorschläge
Bei allfälligen rechtspolitischen Vorhaben sollte demnach darauf Bedacht genommen werden, dass die Ratio des § 14 MRG iVm § 46 Abs 2 MRG bewahrt wird und somit eine schrankenlose Anhebungsmöglichkeit bis hin auf den angemessenen bzw. freien Mietzins den Auftrag des historischen Gesetzgebers wohl torpedieren würde. Ließe man die gesetzlich privilegierten Personen nämlich in den bestehenden Mietvertrag des verstorbenen Hauptmieters eintreten, würde jedoch den Mietzins schrankenlos heben könnte, so dass sich der Eintrittsberechtigte die Wohnung nicht mehr leisten könne, wäre der telos dieser Bestimmungen untergraben. Dennoch sollte auf einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Mieter und Vermieter Bedacht genommen werden.
Eine zweckdienliche Herangehensweise könnte daher so ausgestaltet sein, dass das Anhebungsrecht gem §§ 12,14 iVm § 46 Abs 2 MRG nicht mit einem Höchstbetrag beschränkt, sondern sozial gestaffelt wird; somit könnte der Vermieter die Miete zwar wie gewohnt auf das Richtwertniveau oder sogar auf ein angemessenes oder freies Marktniveau anheben, jedoch ist die Anhebung auf beispielsweise 30-40% des Nettoeinkommens des Eintretenden als Höchstbetrag beschränkt. Hierdurch würde wohl einerseits in den meisten Fällen das nachvollziehbare Ansinnen der Vermieter nach einer höheren Miete befriedigt werden und andererseits aber auch sichergestellt werden, dass weiterhin ein leistbarer Mietzins für die Eintrittsberechtigten gewährleistet wird. Durch solch eine Regelung würden auch nur die tatsächlich schützenswerten Personengruppen vor einer sozialen Notlage bewahrt werden, wodurch die dargelegte Intention des Gesetzgebers erfüllt wird. Im Rahmen ökonomischer Überlegungen sollte die glaubhafte Darlegungspflicht des Nettoeinkommens dem Mieter gesetzlich übertragen werden.
Einen weiteren zweckdienlichen Lösungsvorschlag führt Kothbauer[27] an, der eine mit einer der Fünfzehntelanhebung gem § 46a Abs 2 MRG vergleichbaren Einschleifregelung ab erreichter Volljährigkeit vorschlägt.
Quellen
- [1] OGH am 22.10.2010, 7 Ob 196/10i.
- [2] Schinnagl in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht I (2018) § 14 Rz 11.
- [3] Prader in Böhm et al., GeKo I § 46 Rz 1.
- [4] Richter, Mietrecht in der Praxis2 (2021) 99.
- [5] BGBl II Nr. 363/2022.
- [6] Kothbauer, Mietrecht Österreich. Praxishandbuch (2021), Rz 1850.
- [7] Der Begriff wurde unter anderem auch im Regierungsprogramm 2017-2022 verwendet.
- [8] Kothbauer, Zum Mietrecht im Todesfall, Immolex 2010, 164.
- [9] Richter, Mietrecht 99.
- [10] Vgl II.b.1.
- [11] Zuletzt soweit mir ersichtlich in VfGH 30.11.2021, G 365/2020.
- [12] VfSlg 20.089/2016.
- [13] Siehe hierzu weiter unten.
- [14] Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte. Grund- und Menschenrechte in Österreich2 (2019) 257.
- [15] Beispielsweise VfSlg 20.286/2018 und 20.334/2019.
- [16] Dopplinger/Mörth, Rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und Margin of Appreciation, JRP 2022, 240 ff.
- [17] Grabenwarter, § 102 – Der österreichische Verfassungsgerichtshof in Bogdany/Grabenwarter/Huber, Handbuch Ius Publicum Europaeum VI, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa: Institutionen (2016) 413, zitiert nach Dopplinger/Mörth, JRP 2022, 262.
- [18] EGMR (GK) 19.02.2009, A. et al gg. Großbritannien, Nr 3455/05, § 184.
- [19] Vgl beispielsweise mit EGMR 19.6.2006, Hutten-Czapska gg. Polen, Nr 35.014/97.
- [20] EGMR 28.01.2014, Bittó u.a. gg. Slowakei, Nr 30.255/09.
- [21] Folgendes Zitat aus VfSlg 8457/1978.
- [22] Kothbauer, Mietrecht, Rz 602.
- [23] VfSlg 16.816/2003.
- [24] Dopplinger/Mörth, JRP 2022, 249.
- [25] Schinnagl in Böhm et al., GeKo I § 14 Rz 2.
- [26] Schinnagl in Böhm et al., GeKo I § 12 Rz 6.
- [27] Kothbauer, Immolex 2010, 164.





