Die Verordnung (EU) 2015/2120 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, die vor allem zwei Bereiche regelt: den offenen Internetzugang im Sinn der Netzneutralität und unionsweite Vorgaben zum Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen. Sie soll sicherstellen, dass Internetzugangsdienste grundsätzlich diskriminierungsfrei erbracht werden und dass mobile Kommunikation innerhalb der EU für Nutzerinnen und Nutzer transparenter und günstiger wird.
Was regelt Verordnung (EU) 2015/2120?
Die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 legt Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet fest und ändert zugleich frühere unionsrechtliche Vorschriften im Bereich des Roamings. Als Verordnung gilt sie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich unmittelbar und bedarf daher keiner klassischen innerstaatlichen Umsetzung wie eine Richtlinie. Dennoch braucht es auf nationaler Ebene zuständige Behörden, Verfahrensregeln und gegebenenfalls Sanktionen, damit die Vorgaben wirksam durchgesetzt werden können.
Im Bereich der Netzneutralität verpflichtet die Verordnung Anbieter von Internetzugangsdiensten, Datenverkehr grundsätzlich gleich zu behandeln. Das bedeutet, dass Inhalte, Anwendungen und Dienste nicht willkürlich blockiert, verlangsamt, verändert, eingeschränkt oder bevorzugt werden dürfen. Zulässig sind nur bestimmte, eng begrenzte Verkehrsmanagementmaßnahmen, etwa wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind, zur Wahrung der Integrität und Sicherheit des Netzes notwendig sind oder vorübergehende beziehungsweise außergewöhnliche Netzüberlastungen bewältigen sollen.
Die Verordnung erlaubt daneben sogenannte Spezialdienste nur unter bestimmten Voraussetzungen. Solche Dienste dürfen nicht zulasten der allgemeinen Qualität des offenen Internetzugangs erbracht werden. Entscheidend ist also, dass der gewöhnliche Internetzugang für Endnutzerinnen und Endnutzer nicht ausgehöhlt wird.
Im Bereich Roaming baut die Verordnung den unionsweiten Regulierungsrahmen weiter aus. Sie war ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zum Grundsatz „Roam like at home“, also dazu, dass Nutzerinnen und Nutzer innerhalb der EU Mobilfunkdienste weitgehend zu den Bedingungen ihres Inlandstarifs verwenden können. Die Verordnung änderte dazu frühere Roaming-Vorschriften und schuf die Grundlage für die spätere Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge innerhalb der EU ab 2017, ergänzt durch weitere Durchführungs- und Folgeregelungen auf EU-Ebene.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die Verordnung ist rechtspolitisch besonders bedeutsam, weil sie zwei zentrale Fragen des digitalen Binnenmarkts zusammenführt: den fairen Zugang zum Internet und die grenzüberschreitende mobile Nutzung elektronischer Kommunikation. Beim offenen Internet geht es um die Grundidee, dass Internetprovider nicht darüber entscheiden sollen, welche Inhalte oder Dienste bevorzugt erreichbar sind. Für Meinungsfreiheit, unternehmerische Betätigung, Innovation und Wettbewerb ist das von erheblicher Bedeutung.
Ohne solche Regeln könnten Anbieter wirtschaftlich starke Inhalte- oder Plattformanbieter bevorzugen, während kleinere Dienste benachteiligt würden. Die Verordnung setzt daher unionsweit Mindeststandards für einen diskriminierungsfreien Internetzugang. Sie schützt damit nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch Start-ups, Medienanbieter, Streaming-Dienste, Kommunikationsplattformen und andere digitale Geschäftsmodelle.
Auch die Roaming-Regeln haben große praktische Tragweite. Vor der unionsweiten Neuregelung war die Nutzung von Telefonie, SMS und mobilen Daten im EU-Ausland oft mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Die Verordnung war ein zentraler Baustein dafür, diese Kostenbarrieren im Binnenmarkt abzubauen. Das erleichtert Reisen, Arbeit, Studium und grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb der EU.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist die Verordnung in mehrfacher Hinsicht wichtig. Da sie als EU-Verordnung grundsätzlich unmittelbar gilt, sind österreichische Anbieter von Internetzugangsdiensten und Mobilfunkdiensten direkt an ihre Vorgaben gebunden. Österreichische Behörden müssen die Einhaltung überwachen und bei Verstößen einschreiten. Im Bereich der elektronischen Kommunikation kommt dabei insbesondere der nationalen Regulierungsbehörde eine wesentliche Rolle zu. In Österreich ist hier vor allem die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission beziehungsweise im Regulierungsgefüge des Telekomrechts von Bedeutung.
Für die österreichische Rechtslage ist wesentlich, dass unionsrechtliche Vorgaben zur Netzneutralität nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Sie stehen im Zusammenhang mit dem österreichischen Telekomrecht und mit dem europäischen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation. Nationale Vorschriften dürfen die unmittelbar geltende Verordnung nicht unterlaufen, können aber Zuständigkeiten, Aufsicht, Verfahren und Sanktionen ergänzen, soweit das unionsrechtlich zulässig ist.
Österreichische Endnutzerinnen und Endnutzer profitieren insbesondere davon, dass Internetanbieter in Österreich Datenverkehr nicht beliebig unterschiedlich behandeln dürfen. Fragen wie das Drosseln bestimmter Anwendungen, das Blockieren einzelner Dienste oder die Bevorzugung bestimmter Inhalte sind daher an den strengen Vorgaben der Verordnung zu messen. Ebenso sind Vertragsinformationen und Transparenzpflichten relevant, weil Nutzerinnen und Nutzer nachvollziehen können sollen, welche Leistung sie tatsächlich erhalten.
Im Roaming-Bereich ist Österreich als Land mit intensiver Reisetätigkeit innerhalb der EU besonders betroffen. Für österreichische Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Unternehmen, Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, Touristinnen und Touristen oder Studierende ist die unionsweite Reduktion beziehungsweise spätere Abschaffung vieler Roamingaufschläge von unmittelbarer wirtschaftlicher Bedeutung. Gerade in einem Binnenmarkt mit enger grenzüberschreitender Mobilität spielt das praktisch eine große Rolle.
Wer ist davon betroffen?
- Endnutzerinnen und Endnutzer in Österreich, die einen Internetzugang oder Mobilfunktarif verwenden.
- Telekommunikationsunternehmen und Internetzugangsanbieter, die ihre Netze und Tarife an die unionsrechtlichen Vorgaben anpassen müssen.
- Unternehmen, Medienanbieter, Plattformen und digitale Dienste, deren Erreichbarkeit und Wettbewerbschancen von einem offenen Internet abhängen.
Praktische Bedeutung
In der Praxis stellt sich die Bedeutung der Verordnung oft bei konkreten Tarifmodellen und Netzmanagementmaßnahmen. Wenn ein Anbieter etwa bestimmte Dienste blockiert, einzelne Anwendungen verlangsamt oder ausgewählte Inhalte bevorzugt behandelt, kann dies gegen die Vorgaben zum offenen Internet verstoßen. Ebenso können sogenannte Zero-Rating-Modelle, bei denen die Nutzung bestimmter Dienste nicht auf ein Datenvolumen angerechnet wird, rechtlich problematisch sein. Ob ein bestimmtes Modell zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und von der unionsrechtlichen Auslegung ab. Hierzu haben europäische Institutionen und die Rechtsprechung wichtige Leitlinien entwickelt.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich bedeutet das: Sie können sich nicht nur auf vertragliche Zusagen ihres Anbieters stützen, sondern auch auf unionsrechtliche Schutzstandards. Wenn die tatsächlich erbrachte Leistung deutlich von den zugesagten Eigenschaften abweicht oder unzulässige Beschränkungen bestehen, kann das regulatorische und zivilrechtliche Fragen aufwerfen. Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt allerdings vom Zusammenspiel der Verordnung mit dem Telekomrecht, dem Konsumentenschutzrecht und dem Vertragsrecht ab.
Im Bereich Roaming zeigt sich die praktische Bedeutung besonders auf Reisen innerhalb der EU. Telefonie, SMS und mobile Daten können grundsätzlich zu Bedingungen genutzt werden, die dem Inlandstarif angenähert sind. Allerdings galten und gelten dabei bestimmte unionsrechtliche Grenzen, etwa im Zusammenhang mit fairer Nutzung und mit der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Tarifen. Die Verordnung selbst war hier ein Ausgangspunkt; nähere Einzelheiten ergeben sich aus ergänzenden EU-Rechtsakten und regulatorischen Vorgaben.
Auch für Unternehmen in Österreich ist die Verordnung bedeutsam. Wer digitale Dienste anbietet, ist darauf angewiesen, dass Kundinnen und Kunden diese ohne sachlich nicht gerechtfertigte Netzbeschränkungen erreichen können. Das stärkt Innovation und Wettbewerb, gerade für kleinere Marktteilnehmer, die nicht über die Marktmacht großer Plattformen oder Netzbetreiber verfügen.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Verordnung (EU) 2015/2120 ist von allgemeinen Datenschutzregeln, etwa der Datenschutz-Grundverordnung, klar zu unterscheiden. Während Datenschutzrecht die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, betrifft die Verordnung 2015/2120 vor allem die technische und wirtschaftliche Behandlung von Internetverkehr sowie die Bedingungen des Roamings. Überschneidungen können im Einzelfall vorkommen, etwa wenn Verkehrsmanagementmaßnahmen Auswirkungen auf Kommunikationsdaten haben, die Rechtsmaterien verfolgen aber unterschiedliche Schutzziele.
Ebenso ist die Verordnung von allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Fragen zu trennen. Zwar fördert sie faire Marktbedingungen, sie ist aber kein klassisches Kartell- oder Missbrauchsrecht. Vielmehr enthält sie sektorspezifische Regeln für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste. Verstöße können daher nicht nur wettbewerbsrechtlich, sondern vor allem telekommunikations- und aufsichtsrechtlich relevant sein.
Von nationalen österreichischen Telekomgesetzen ist die Verordnung dadurch abzugrenzen, dass sie unionsrechtlich unmittelbar gilt und in ihrem Anwendungsbereich vorrangig zu beachten ist. Österreichische Gesetze ergänzen sie nur insoweit, als dies für Vollzug und Durchsetzung erforderlich ist. Anders als bei einer Richtlinie war also keine inhaltliche Vollumsetzung in ein österreichisches Gesetz notwendig; sehr wohl relevant sind aber nationale Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften.
Schließlich ist zu beachten, dass die unionsrechtlichen Roaming-Regeln seit 2015 weiterentwickelt wurden. Wer die aktuelle Rechtslage beurteilen will, sollte daher nicht nur die Verordnung (EU) 2015/2120 isoliert lesen, sondern auch spätere Änderungsrechtsakte und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen berücksichtigen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015, abrufbar über EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/
- EUR-Lex, Unionsrecht und konsolidierte Fassungen: https://eur-lex.europa.eu/
- Informationen österreichischer Regulierungsstellen, insbesondere im Bereich Telekommunikation, etwa RTR: https://www.rtr.at/
- Relevante österreichische telekommunikationsrechtliche Vorschriften und Materialien, soweit für Aufsicht, Zuständigkeit und Vollzug anwendbar





