Die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt ist ein zentraler Rechtsakt des Unionsrechts zur Anpassung des Urheberrechts an digitale Nutzungsformen. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar wie eine Verordnung, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Für Österreich ist sie besonders wichtig, weil sie das österreichische Urheberrecht bei Online-Nutzungen, Plattformdiensten, Forschung, Unterricht und beim Zugang zum kulturellen Erbe maßgeblich beeinflusst hat.
Was regelt Richtlinie (EU) 2019/790?
Die Richtlinie (EU) 2019/790 wird oft als DSM-Richtlinie bezeichnet, also als Richtlinie zum digitalen Binnenmarkt. Sie soll das Urheberrecht in der Europäischen Union an die digitale Realität anpassen. Dabei geht es vor allem um die Frage, wie urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet genutzt, lizenziert, verfügbar gemacht und vergütet werden.
Inhaltlich regelt die Richtlinie mehrere große Themenbereiche. Dazu zählen neue Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts, etwa für Text- und Data-Mining, für digitale und grenzüberschreitende Unterrichtsnutzungen sowie für die Erhaltung von Kulturerbe durch Gedächtnisinstitutionen. Außerdem enthält sie Vorschriften zur Nutzung vergriffener Werke, also von Werken, die wirtschaftlich nicht mehr regulär verwertet werden, aber urheberrechtlich noch geschützt sind.
Besonders bekannt ist die Richtlinie wegen der Regeln für Online-Inhaltsweitergabedienste. Plattformen, auf denen Nutzerinnen und Nutzer große Mengen an geschützten Inhalten hochladen und öffentlich zugänglich machen, sollen unter bestimmten Voraussetzungen selbst urheberrechtlich relevante Handlungen setzen. Damit verbunden sind neue Pflichten zur Lizenzeinholung und zur Zusammenarbeit mit Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern.
Ein weiterer wichtiger Teil betrifft das Presseverlegerrecht. Presseverleger sollen gegenüber bestimmten Online-Nutzungen ihrer Presseveröffentlichungen ein eigenes Leistungsschutzrecht erhalten. Daneben stärkt die Richtlinie die Stellung von Urheberinnen, Urhebern, ausübenden Künstlerinnen und ausübenden Künstlern in Vertragsbeziehungen. Sie enthält dazu Vorschriften über angemessene und verhältnismäßige Vergütung, Transparenz, Vertragsanpassung und Streitbeilegung.
Die Richtlinie ist damit kein bloß technisches Detailrecht, sondern ein umfassender Reformrahmen. Sie verbindet urheberrechtliche Schutzinteressen mit Binnenmarktüberlegungen, Innovationsförderung und dem Ziel, digitale Nutzungen europaweit besser zu ordnen.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die Richtlinie ist deshalb besonders wichtig, weil das klassische Urheberrecht lange Zeit stark auf analoge Verwertungsformen und auf herkömmliche Sende- oder Vertriebsmodelle zugeschnitten war. Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Realität hat sich aber durch Plattformen, soziale Netzwerke, Suchmaschinen, Streaming, digitale Archive und automatisierte Datenauswertung grundlegend verändert. Die Richtlinie reagiert auf diese Veränderungen.
Für Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber soll sie bessere Möglichkeiten schaffen, ihre Werke online zu lizenzieren und wirtschaftlich zu verwerten. Für Forschung und Innovation sollen bestimmte Nutzungen erleichtert werden, vor allem im Bereich des Text- und Data-Minings. Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen erhalten unionsweit abgestimmte Grundlagen für bestimmte digitale Nutzungen. Für Plattformbetreiber bedeutet die Richtlinie hingegen mehr Verantwortung und höhere rechtliche Anforderungen.
Politisch und rechtlich war die Richtlinie stark umstritten. Die Diskussion betraf vor allem die Frage, ob Plattformpflichten zu übermäßigen Sperren legaler Inhalte führen könnten und wie ein angemessener Ausgleich zwischen Urheberrechtsschutz, Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Innovationsinteressen erreicht werden kann. Gerade deshalb hat der Rechtsakt weit über den Fachbereich des Urheberrechts hinaus Bedeutung für das digitale Recht insgesamt.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich war die Richtlinie vor allem im Rahmen der Umsetzung in das nationale Urheberrecht bedeutsam. Da es sich um eine Richtlinie handelt, musste der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben in innerstaatliches Recht übertragen. Maßgeblich ist dabei insbesondere das österreichische Urheberrechtsgesetz. Die Umsetzung erfolgte im Kern durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 2021, wobei je nach Regelungsbereich auch andere Normen und Materialien relevant sein können.
In Österreich hat die Richtlinie unter anderem zu Anpassungen bei Schrankenbestimmungen, bei Rechten von Verlegern und bei der Rechtsstellung bestimmter Online-Plattformen geführt. Auch die Stellung von Urheberinnen und Urhebern in Vertragsbeziehungen wurde durch mehr Transparenz- und Nachbesserungsmechanismen gestärkt. Die praktische Reichweite hängt allerdings häufig von den konkreten nationalen Formulierungen, von der Auslegung durch Gerichte und von der unionsrechtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union ab.
Besonders relevant ist die Richtlinie für österreichische Medienunternehmen, Verwertungsgesellschaften, Kunst- und Kulturschaffende, Universitäten, Schulen, Bibliotheken, Archive und Plattformdienste. Österreich musste bei der Umsetzung einen unionsrechtskonformen Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten schaffen. Dabei ist zu beachten, dass nationale Regelungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern im Lichte der Richtlinie und der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen sind.
Für die österreichische Praxis bedeutet das auch: Selbst wenn eine Frage im Urheberrechtsgesetz geregelt ist, kann der unionsrechtliche Hintergrund entscheidend sein. Das betrifft etwa die Auslegung von Plattformpflichten, die Reichweite zulässiger Nutzungen im Unterricht oder die Voraussetzungen für Text- und Data-Mining. Wer in Österreich mit digitaler Inhaltsnutzung arbeitet, sollte daher immer sowohl das nationale Recht als auch die unionsrechtliche Grundlage im Blick behalten.
Wer ist davon betroffen?
- Urheberinnen und Urheber, ausübende Künstlerinnen und Künstler, Verlage und sonstige Rechteinhaber, deren Werke oder Leistungen digital genutzt werden.
- Betreiber von Online-Plattformen und anderen Diensten, die geschützte Inhalte speichern, ordnen oder öffentlich zugänglich machen.
- Schulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken, Museen und Archive, die auf gesetzliche Erlaubnisse und digitale Nutzungsmöglichkeiten angewiesen sind.
Praktische Bedeutung
In der Praxis stellt sich die Bedeutung der Richtlinie in sehr unterschiedlichen Situationen. Wenn etwa eine Plattform Nutzerinhalte hostet, kann zu prüfen sein, ob sie unter die besonderen unionsrechtlich geprägten Regeln für Online-Inhaltsweitergabedienste fällt. Dann geht es um Lizenzen, um Maßnahmen gegen unberechtigte Uploads und zugleich um Schutzmechanismen für rechtmäßige Nutzungen, etwa Zitate, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder Pastiche, soweit diese nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig sind.
Für Forschungseinrichtungen und Unternehmen ist das Thema Text- und Data-Mining praktisch besonders relevant. Die automatisierte Auswertung großer Datenmengen, etwa von Texten oder Bildern, kann urheberrechtliche Vervielfältigungen berühren. Die Richtlinie schafft dafür einen unionsrechtlichen Rahmen, der in Österreich umgesetzt werden musste. Ob eine konkrete Nutzung zulässig ist, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen und von möglichen Vorbehalten der Rechteinhaber ab.
Im Bildungsbereich ist die digitale Nutzung von Werken für Unterricht und Lehre bedeutsam. Gerade bei E-Learning, Lernplattformen oder digitalen Semesterapparaten können urheberrechtliche Fragen entstehen. Die Richtlinie sollte hier eine gewisse Harmonisierung und Rechtssicherheit bringen. In Österreich ist aber immer auf die konkrete nationale Ausgestaltung zu achten.
Für Bibliotheken, Museen und Archive ist vor allem die Erhaltung von Beständen relevant. Die Digitalisierung zu Erhaltungszwecken sowie der Umgang mit vergriffenen Werken erleichtern den Zugang zum kulturellen Erbe und unterstützen langfristige Sicherungskonzepte. Für Presseverleger wiederum spielt das Leistungsschutzrecht bei der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen eine Rolle, etwa gegenüber bestimmten kommerziellen Diensten der Informationsvermittlung.
Schließlich ist die Richtlinie auch für Vertragsverhandlungen wichtig. Kreative und ausübende Künstlerinnen und Künstler können sich auf unionsrechtlich beeinflusste Schutzmechanismen berufen, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Verhältnis zu den tatsächlichen Erträgen unangemessen niedrig erscheint oder wenn Transparenz über die Nutzung ihrer Werke fehlt.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2019/790 ist von anderen unionsrechtlichen und österreichischen Regelungen klar zu unterscheiden. Sie ist insbesondere nicht mit einer EU-Verordnung gleichzusetzen. Während Verordnungen grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, müssen Richtlinien wie diese grundsätzlich erst in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Rechtsanwendung in Österreich ist daher regelmäßig zu prüfen, welche innerstaatlichen Bestimmungen die Richtlinie konkret umsetzen.
Abzugrenzen ist sie auch von der Richtlinie (EU) 2019/789, die sich mit bestimmten Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und der Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen befasst. Beide Rechtsakte stammen aus demselben Reformumfeld, regeln aber unterschiedliche Bereiche.
Daneben bleibt das allgemeine österreichische Urheberrecht maßgeblich. Die DSM-Richtlinie ersetzt das Urheberrechtsgesetz nicht, sondern verändert und ergänzt dessen unionsrechtliche Grundlagen. Ebenso wenig regelt sie alle Fragen des digitalen Rechts. Datenschutzrecht, E-Commerce-Recht, Plattformregulierung und Medienrecht folgen teilweise eigenen unionsrechtlichen und nationalen Regeln.
Soweit in Diskussionen Begriffe oder Konzepte aus dem deutschen Recht auftauchen, ist Vorsicht geboten. Nicht jede im deutschsprachigen Raum geläufige Bezeichnung ist ein Begriff des österreichischen Rechts. Für RechtEasy.at ist entscheidend, wie die Richtlinie unionsrechtlich vorgegeben und in Österreich umgesetzt wurde.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt sowie zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2019/790
- Österreichisches Urheberrechtsgesetz, insbesondere in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2021
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Gesetzesmaterialien zur österreichischen Umsetzung, soweit einschlägig





