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Unehelichkeit

Unehelichkeit, Nichtehelichkeit oder Außerehelichkeit bezeichnet rechtlich die Geburt eines Kindes ”außerhalb” einer Ehe; sie wurde früher auch ”Illegitimität” genannt und galt als Ehrenmakel. Demgegenüber bezeichnet Ehelichkeit die Geburt eines Kindes ”innerhalb” einer Eheverbindung oder seine rechtliche Anerkennung als eheliches Kind.

Geltendes Recht

§ 138c, § 138d zu Ehelichkeit und § 161 zu Legitimation der unehelichen Kinder durch die nachfolgende Ehe des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagen (Stand 2/2009):

§ 138c. (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.

Die Ehelichkeitsvermutung
§ 138c. (2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.
§ 138d. (1) Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkennt oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird.
§ 138d. (2) Wird ein Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder des früheren Ehemanns der Mutter die Abstammung von diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass das Kind während der Ehe vom Ehemann der Mutter oder durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde.
§ 161. (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.

Die Regeln über Ehelichkeit und Unehelichkeit betreffen insbesondere den Familiennamen (§ 139 ABGB), die Staatsbürgerschaft (§ 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 Abstammung (Legitimation)), den Unterhalt (§ 140ff ABGB) und die Obsorge (§ 144ff ABGB), sowie Belange des Erbens.

Außerdem besagt der – immer noch rechtsverbindliche – § 162 ABGB Legitimation der unehelichen Kinder durch Begünstigung des Landesfürsten (die dort geregelte Befugnis zur gnadenweisen Legitimation kommt nunmehr dem Bundespräsidenten zu)[5]: „Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun.“

Siehe auch: Kindschaftsrecht – Zum Stand des Kindes

Europarecht

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Das ”Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder” zu Straßburg am 15. Oktober 1975”§§ Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder”, ris.bka/[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_211_221_131.html admin.ch zielt darauf ab “die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu verbessern.

Es klärt etwa (Stand 2/2009):

  • “die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes wird allein durch die Geburt des Kindes begründet Art. 2
  • “der Vater und die Mutter eines unehelichen Kindes haben diesem Kind gegenüber die gleiche Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind Art. 6 Z. 1, oder entsprechend “bestimmte Mitglieder der Familie, denen die Unterhaltspflicht obliegt Art. 6 Z. 2
  • “Durch die Eheschließung zwischen dem Vater und der Mutter eines unehelichen Kindes erhält dieses die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes. Art. 10
    Weiters klärt es etwa, dass “die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden kann und prinzipiell “übertragen werden können muss Art. 7, und Fragen der Feststellung der Vaterschaft Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft Art. 3–5.

Eine weitere wichtige Regelung ist der § 9, der dem unehelichen Kind “die gleichen Rechte am Nachlaß seines Vaters und seiner Mutter und an dem der Mitglieder ihrer Familien zugesteht, “wie wenn es ehelich wäre.

Europäisches Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Das ”Europäische Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe” zu Rom am 10. September 1970” regelt, wie Anerkennungen vorehelicher Kinder gegenseitig anerkannt werden, und gilt ” auch für Legitimationen, die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.

Literatur

  • Verein „Dokumentation lebensgeschichtlicher Aufzeichnungen“ Hrsg: ”„Als lediges Kind geboren“: Autobiographische Erzählungen 1865-1945”, Institut für Wirtschafts-und Sozialgeschichte der Universität Wien, Böhlau Verlag, Wien 2008, ISBN 978-3-20-577284-2.

Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Unehelichkeit 24.11.2014

  1. Eintrag: Legitimation 2). In: Herders Conversations-Lexikon.Band 3, Freiburg im Breisgau 1855, S. 730.
  2. §§ Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, ris.bka/admin.ch
  3. StF: BGBl. Nr. 313/1980
  4. §§ Europäisches Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe, ris.bka

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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