Der Unabhängige Finanzsenat, kurz UFS, war in Österreich bis Ende 2013 eine besondere Behörde für Rechtsmittel in Abgaben- und bestimmten Finanzstrafsachen. Heute hat er keine Zuständigkeit mehr. Seine Aufgaben werden im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit vom Bundesfinanzgericht wahrgenommen.
Was war der Unabhängige Finanzsenat?
Der UFS war durch das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz – UFSG) eingerichtet. Er entschied vor allem über Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörden des Bundes, also insbesondere in Steuerangelegenheiten. Dazu kamen Zuständigkeiten in bestimmten Verfahren nach dem Finanzstrafrecht.
Besonders war seine Stellung im Staatsaufbau: Der UFS war keine Gerichtsbarkeit im Sinn des österreichischen Bundesverfassungsrechts, sondern eine Verwaltungsbehörde. Zugleich war er aber organisatorisch so ausgestaltet, dass er unabhängig entscheiden sollte. Das war für den Rechtsschutz im Abgabenrecht von großer Bedeutung.
Welche Aufgaben hatte der UFS?
Der UFS war vor allem für die zweite Instanz im Abgabenverfahren zuständig. Wer mit einem Bescheid des Finanzamts oder einer anderen Abgabenbehörde nicht einverstanden war, konnte unter den damaligen Verfahrensregeln ein Rechtsmittel erheben. Darüber entschied dann der UFS.
Typische Fälle betrafen etwa:
- Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer,
- Gebühren und Verkehrsteuern,
- bestimmte Zollangelegenheiten,
- einzelne Entscheidungen im Finanzstrafrecht.
Der UFS prüfte, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig war. Er konnte Entscheidungen bestätigen, abändern oder aufheben. Für Betroffene war er damit die zentrale Stelle, um sich gegen abgabenrechtliche Entscheidungen der Finanzverwaltung zu wehren.
Warum ist der UFS heute nicht mehr zuständig?
Der UFS besteht als Entscheidungsorgan für neue Fälle nicht mehr. Mit 1. Jänner 2014 wurde in Österreich die Verwaltungsgerichtsbarkeit neu geordnet. Seither entscheiden in Abgabensachen nicht mehr Rechtsmittelbehörden wie der UFS, sondern Verwaltungsgerichte. Für den Bereich der öffentlichen Abgaben des Bundes ist das Bundesfinanzgericht zuständig.
Das bedeutet: Wer heute einen Bescheid einer Abgabenbehörde anfechten will, erhebt in der Regel eine Bescheidbeschwerde. Über diese entscheidet nach den Vorgaben der Bundesabgabenordnung und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes das Bundesfinanzgericht.
Welche Stelle ist heute an seine Stelle getreten?
Die Nachfolge des UFS hat im Ergebnis das Bundesfinanzgericht übernommen. Dieses ist ein echtes Verwaltungsgericht des Bundes. Seine Zuständigkeit ergibt sich vor allem aus Art. 131 B-VG und aus dem Bundesfinanzgerichtsgesetz.
Im Unterschied zum früheren System geht es heute also nicht mehr um eine Behörde zweiter Instanz, sondern um gerichtlichen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Abgabenverfahren spielt daneben weiterhin die Abgabenbehörde selbst eine wichtige Rolle, etwa bei der Beschwerdevorentscheidung nach der Bundesabgabenordnung. Kommt es danach zur Vorlage, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
Ist der Begriff heute noch relevant?
In der aktuellen Praxis ist der Begriff Unabhängiger Finanzsenat vor allem noch in älteren Entscheidungen, älterer Fachliteratur und bei historischen Verfahrensverläufen relevant. Wer auf eine UFS-Entscheidung stößt, liest also eine Entscheidung aus dem früheren Rechtsschutzsystem.
Für die heutige Rechtslage sollte man jedoch nicht mehr auf den UFS abstellen. Maßgeblich sind nun das Verfahren nach der Bundesabgabenordnung, die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts und in weiterer Folge unter bestimmten Voraussetzungen die Kontrolle durch Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof.
Was bedeutet das für Betroffene heute?
Wer heute mit einem Abgabenbescheid nicht einverstanden ist, muss sich an den geltenden Verfahrensregeln orientieren. Der richtige Bezugspunkt ist nicht mehr der UFS, sondern die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Welche Fristen und Formerfordernisse gelten, richtet sich vor allem nach der BAO; in Finanzstrafsachen kommen zusätzlich die einschlägigen Regeln des Finanzstrafgesetzes in Betracht.
Der Ausdruck UFS ist daher aus heutiger Sicht vor allem ein historischer Begriff. Für aktuelle Verfahren ist entscheidend, welche Zuständigkeit das Bundesfinanzgericht und die jeweils anwendbaren Verfahrensgesetze vorsehen.
Quellen
- Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz – UFSG), BGBl. I Nr. 97/2002, aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2013, RIS.
- Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG), RIS.
- Art. 131 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Bundesabgabenordnung (BAO), insbesondere die Regelungen zur Bescheidbeschwerde und Beschwerdevorentscheidung, RIS.
- Christoph Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 6. Auflage, Linde Verlag.
- Johann Fischerlehner/Natalie Brennsteiner/Thomas Leitner/Ulrich Petrag-Wolf, Abgabenverfahren, 4. Auflage, MANZ Verlag.





