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Subsidiarität

Subsidiarität ist der Nachrang, das Zurücktreten einer bestimmten, meist allgemeinen Regel oder eines Regelwerkes gegenüber einer anderen, meist speziellen Regel. Das nachrangige Regelwerk ist subsidiär lat: ”lex specialis derogat legi generali.

Strafrecht

Subsidiarität bedeutet, dass ein Tatbestand|Straftatbestand für den Fall keine Geltung beansprucht, dass ein anderer Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. In diesem Fall wird der Täter also nicht wegen zwei verschiedener Straftat Delikte bestraft, sondern nur wegen des nicht subsidiären Delikts. Es gibt sowohl eine formelle als auch eine materielle Subsidiarität. ”Formelle Subsidiarität” liegt vor, wenn ein Tatbestand ausdrücklich bestimmt, dass der Täter wegen dieses Delikts nicht bestraft wird, falls ein anderer Tatbestand eingreift beispielsweise Unterschlagung.

Die ”materielle Subsidiarität” ist demgegenüber nicht gesetzlich geregelt und besagt, dass ein weniger intensiver Rechtsgutsangriff hinter dem intensiveren zurücktritt.

Europarecht

Im Vertrag zur Gründung der Europäische Gemeinschaft Europäischen Gemeinschaft bestimmte Art. 5 eg Abs. 2: In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.”

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft brachte in seiner Präambel zum Ausdruck, dass Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden sollen, und bestimmte in Art. 2 eg Abs. 2, dass die Ziele der Union unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips verwirklicht werden sollen. Heute wird das unionsrechtliche Subsidiaritätsprinzip durch Art. 5 EU des Vertrag über die Europäische Union verkörpert, insbesondere durch dessen Abs. 3: Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.” Das Subsidiaritätsprinzip wurde vor allem auf Betreiben Deutschlands im Unionsrecht verankert. Es spielt auch eine Rolle für das Verhältnis zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischer Gerichtshof Europäischen Gerichtshof.

Völkerrecht

Für das Völkerrecht legt Art. 38 Zif. 1 des Statuts des Internationaler Gerichtshof Internationalen Gerichtshofs IGH jene Rechtsquellen fest, die das Gericht bei der Entscheidung von Streitfällen nach Völkerrecht anzuwenden hat. Diese Quellen stehen zueinander im Verhältnis der Subsidiarität und zugleich der Spezialität.

Öffentliches Recht

Das Subsidiaritätsprinzip ist ein allgemeines Strukturprinzip zur Ordnung des Aufbaus und der Zuständigkeiten in Staat und Gesellschaft. Es basiert im Wesentlichen darauf, dass in einer staatlichen Gemeinschaft im Regelfall die kleinere Einheit am besten zur Aufgabenerfüllung geeignet ist und die größere Einheit nur dann zuständig sein soll, wenn die kleinere Einheit ein Problem nicht bestmöglich bewältigen kann.

Europarecht

Auch in der Diskussion um die Struktur der europäischen Union spielt das Subsidiaritätsprinzip im Verhältnis der EU zu den Mitgliedsstaaten eine wichtige Rolle.

Quellen & Einzelnachweise

  • http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml  
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