Asylwerber ist im österreichischen Recht eine Person, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Status beginnt mit der Einbringung des Antrags und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, mit dessen Einstellung oder Gegenstandslosigkeit. Ein Asylwerber ist daher noch nicht als Flüchtling anerkannt, sondern befindet sich im laufenden Verfahren.
Was bedeutet der Begriff genau?
Das Asylgesetz 2005 verwendet eine klare gesetzliche Definition. Asylwerber ist ein Fremder ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Ende des Verfahrens. Der Antrag umfasst in Österreich nicht nur die Frage, ob Asyl gewährt wird, sondern auch, ob allenfalls subsidiärer Schutz zusteht. Es handelt sich also um ein einheitliches Schutzverfahren.
Wichtig ist die Unterscheidung:
- Asylwerber: Person im laufenden Verfahren
- Asylberechtigter: Person, der Asyl zuerkannt wurde
- subsidiär Schutzberechtigter: Person, deren Asylantrag zwar nicht zur Zuerkennung von Asyl führt, die aber wegen einer ernsthaften Gefahr nicht abgeschoben werden darf
Wie läuft das Asylverfahren ab?
Zuständig ist in Österreich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Es prüft zunächst, ob Österreich für den Antrag überhaupt zuständig ist. Dabei spielt vor allem das Dublin-System eine Rolle. Ist ein anderer Dublin-Staat zuständig, kann Österreich den Antrag nicht inhaltlich behandeln.
Wird das Verfahren in Österreich zugelassen, prüft das BFA den Antrag inhaltlich. Der Asylwerber wird dazu einvernommen und muss an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitwirken. Das betrifft etwa Angaben zur Identität, zur Herkunft und zu den Gründen, warum Schutz gesucht wird.
Gegen eine Entscheidung des BFA ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich. Damit ist das Verfahren nicht automatisch erfolgreich, aber die Entscheidung wird gerichtlich überprüft.
Welche Rechte hat ein Asylwerber?
Ein Asylwerber hat während des Verfahrens bestimmte verfahrensrechtliche und tatsächliche Schutzpositionen. Besonders wichtig ist, dass er bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Das nennt das Gesetz faktischen Abschiebeschutz.
Wenn das Asylverfahren zugelassen ist, besteht außerdem ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet für die Dauer des Verfahrens, soweit es nicht aus besonderen gesetzlichen Gründen verloren geht.
Zum Nachweis dieses Status sieht das Asylgesetz Dokumente vor, insbesondere die Verfahrenskarte und nach Zulassung des Verfahrens die Aufenthaltsberechtigungskarte. Diese Karten sind keine Anerkennung von Asyl, sondern dienen dem Nachweis der verfahrensrechtlichen Stellung.
Asylwerber können auch Rechtsberatung erhalten. Das BFA-Verfahrensgesetz sieht vor, dass die Rechtsberatung Asylwerber insbesondere über ihr Verfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten berät. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls kostenlose Rechtsberatung vorgesehen.
Welche Pflichten bestehen?
Asylwerber müssen am Verfahren mitwirken. Sie müssen insbesondere an Befragungen und Einvernahmen teilnehmen, Angaben wahrheitsgemäß machen und verfügbare Unterlagen vorlegen. Wer im Verfahren nicht mitwirkt, riskiert Nachteile bei der Beweiswürdigung oder verfahrensrechtliche Folgen.
Praktisch wichtig ist auch, dass Erreichbarkeit und Zustellung gesichert sein müssen. Außerdem können je nach Verfahrensstand und Unterbringung bestimmte Wohnsitzbeschränkungen gelten.
Was ist mit Grundversorgung gemeint?
Asylwerber haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Grundversorgung. Darunter fallen vor allem Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und weitere notwendige Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens während des Verfahrens.
Im Zulassungsverfahren leistet zunächst der Bund Versorgung in Betreuungseinrichtungen des Bundes. Später erfolgt die Versorgung regelmäßig im Rahmen des Systems von Bund und Ländern nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Die Grundversorgung ist keine Asylzuerkennung, sondern eine sozialrechtlich und verwaltungsrechtlich geregelte Mindestversorgung für die Zeit des Verfahrens.
Asylwerber ist nicht gleich anerkannter Flüchtling
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese Begriffe oft vermischt. Rechtlich ist die Unterscheidung aber wesentlich. Ein Asylwerber ersucht erst um Schutz. Ob ihm Asyl oder subsidiärer Schutz zusteht, wird erst durch Bescheid entschieden.
Asyl erhält, wer die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt. Subsidiärer Schutz kommt in Betracht, wenn zwar keine Flüchtlingseigenschaft vorliegt, aber im Herkunftsstaat eine ernsthafte Gefahr droht. Wird weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt und steht auch sonst kein Abschiebungshindernis entgegen, endet die Stellung als Asylwerber mit dem Abschluss des Verfahrens.
Quellen
- § 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), RIS.
- §§ 12, 13, 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), RIS.
- Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), insbesondere § 2, RIS.
- §§ 51 und 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), RIS.
- Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung), EUR-Lex.
- Doralt (Hrsg.), KODEX Asyl- und Fremdenrecht 2025/26, 10. aktualisierte Auflage, LexisNexis Verlag.
- Neusiedler, Die Aberkennung des Asylstatus wegen strafbaren Verhaltens, MANZ Verlag, 2024.





