Statut

Der Begriff Statut hat im österreichischen Recht keine einheitliche Bedeutung. Je nach Zusammenhang kann damit eine Satzung, eine maßgebliche Rechtsordnung im internationalen Privatrecht oder der besondere Status einer Stadt mit eigenem Statut gemeint sein. Wer den Ausdruck richtig verstehen will, muss daher immer auf den rechtlichen Zusammenhang achten.

Statut als Satzung eines Vereins

Am häufigsten begegnet der Begriff im Vereinsrecht. Dort sind die Statuten die grundlegenden Regeln eines Vereins. Sie legen fest, wie der Verein heißt, welchen Zweck er verfolgt, welche Organe es gibt und wie Entscheidungen getroffen werden.

Das Vereinsgesetz 2002 verlangt für Vereine bestimmte Mindestinhalte. Dazu gehören insbesondere:

  • Vereinsname und Vereinssitz,
  • eine klare Umschreibung des Vereinszwecks,
  • die vorgesehenen Tätigkeiten und die Finanzierung,
  • Regeln über Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft,
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  • Organe des Vereins und ihre Aufgaben,
  • Bestimmungen über Beschlussfassungen,
  • eine Regelung zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
  • Regeln über die freiwillige Auflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens.

Die Statuten sind also die Verfassung des Vereins. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen können die Gründer und später die zuständigen Vereinsorgane die Organisation weitgehend selbst gestalten. Für Mitglieder sind die Statuten besonders wichtig, weil sich daraus viele Rechte und Pflichten unmittelbar ergeben.

Statut im internationalen Privatrecht

Im internationalen Privatrecht bedeutet Statut etwas anderes. Hier meint man damit die Rechtsordnung, die auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist. Es geht also nicht um ein internes Regelwerk, sondern um die Frage: Welches staatliche Recht entscheidet den Fall?

Ein bekanntes Beispiel ist das Personalstatut. Für natürliche Personen knüpft das österreichische internationale Privatrecht grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit an. Für juristische Personen und andere rechtsfähige Personen- oder Vermögensverbindungen ist das Personalstatut das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

Das ist vor allem bei grenzüberschreitenden Fällen wichtig, etwa wenn zu klären ist, nach welchem Recht Name, Rechtsfähigkeit oder bestimmte persönliche Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind. Der Ausdruck Statut bezeichnet hier also die jeweils berufene Rechtsordnung, nicht ein einzelnes Dokument.

Statut bei Städten mit eigenem Statut

Im öffentlichen Recht spricht man von einer Stadt mit eigenem Statut, auch Statutarstadt. Das ist eine Gemeinde mit besonderem verfassungsrechtlichem Status. Nach Art. 116 B-VG hat eine Stadt mit eigenem Statut neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung zu besorgen.

Für die Bevölkerung bedeutet das vor allem organisatorisch etwas: Bestimmte Verwaltungsaufgaben, die sonst bei einer Bezirkshauptmannschaft liegen, werden dort von der Stadt selbst wahrgenommen. Der Begriff Statut beschreibt in diesem Zusammenhang also einen besonderen rechtlichen Aufbau der Gemeinde.

Statut und Satzung: Gibt es einen Unterschied?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Statut und Satzung oft ähnlich verwendet. Im österreichischen Recht ist bei Vereinen der Ausdruck Statuten gesetzlich verankert. Bei anderen Körperschaften oder Rechtsträgern können dagegen andere Begriffe üblich sein, etwa Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsurkunde.

Man sollte daher nicht annehmen, dass jedes Statut dasselbe meint. Im Vereinsrecht sind Statuten ein internes Regelwerk. Im internationalen Privatrecht ist das Statut die anzuwendende Rechtsordnung. Im Gemeinderecht steht das Wort für einen besonderen rechtlichen Status.

Warum der Zusammenhang entscheidend ist

Der Begriff Statut ist ein gutes Beispiel dafür, dass juristische Begriffe mehrere Bedeutungen haben können. Wer etwa von Vereinsstatuten spricht, meint etwas ganz anderes als jemand, der im Jus von Personalstatut oder von einer Stadt mit eigenem Statut spricht.

Für die Auslegung kommt daher immer auf den konkreten Rechtsbereich an. Ohne diesen Zusammenhang bleibt der Begriff zu unbestimmt. In der Praxis sollte man daher immer dazusagen, ob es um Vereinsrecht, internationales Privatrecht oder Gemeinderecht geht.

Quellen

  • § 3 Vereinsgesetz 2002 (VerG), RIS.
  • § 9 und § 10 Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz, IPRG), RIS.
  • Art. 116 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Höhne/ Jöchl/ Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, 7. Auflage, LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH.
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