Die Richtlinie (EU) 2024/1760 ist die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Sie verpflichtet bestimmte große Unternehmen dazu, tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, in Tochterunternehmen und in Teilen ihrer Aktivitätskette zu ermitteln, zu verhindern, zu mindern und gegebenenfalls zu beenden. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar wie eine EU-Verordnung, sondern muss grundsätzlich von den Mitgliedstaaten, also auch von Österreich, in nationales Recht umgesetzt werden.
Was regelt Richtlinie (EU) 2024/1760?
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 wird häufig als CSDDD bezeichnet. Die Abkürzung steht für „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“. Inhaltlich geht es um unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich Menschenrechte und Umweltschutz entlang bestimmter Unternehmensbeziehungen und Geschäftsabläufe. Der unionsrechtliche Ansatz ist, dass große Unternehmen negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht nur im eigenen Betrieb, sondern auch in ihrer Aktivitätskette systematisch in den Blick nehmen müssen.
Die Richtlinie verpflichtet betroffene Unternehmen insbesondere dazu, Sorgfaltsprozesse in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme einzubinden. Dazu zählen unter anderem die Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen, die Verhinderung oder Minderung potenzieller Auswirkungen, die Beendigung oder Minimierung tatsächlicher Auswirkungen, Beschwerdeverfahren, Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen und eine öffentliche Kommunikation über die Erfüllung dieser Pflichten.
Erfasst werden nach dem unionsrechtlichen Konzept vor allem schwere Risiken und Verletzungen in Bereichen wie Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Arbeitsschutz, unzulässige Eingriffe in Menschenrechte, Umweltverschmutzung, Schädigung von Ökosystemen oder Verstöße gegen bestimmte umweltbezogene Verbote und Schutzstandards. Die Richtlinie knüpft dabei an international anerkannte Referenzrahmen an, insbesondere an menschenrechtliche und umweltbezogene Übereinkommen.
Zusätzlich enthält die Richtlinie Vorgaben zu Klimaschutzaspekten im Unternehmensbereich. Betroffene Unternehmen müssen einen Plan annehmen und umsetzen, mit dem ihr Geschäftsmodell und ihre Unternehmensstrategie mit dem Ziel des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung im Einklang stehen sollen. Die genaue Reichweite dieser Pflicht ergibt sich aus dem Richtlinientext und der späteren nationalen Umsetzung.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die Richtlinie ist ein zentraler Baustein des europäischen Nachhaltigkeits- und Unternehmensrechts. Sie verschiebt den Fokus von bloß freiwilligen Verhaltenskodizes hin zu rechtlich verbindlichen Organisations-, Prüf- und Reaktionspflichten. Für Unternehmen bedeutet das, dass Lieferketten- und Geschäftspartnerfragen nicht mehr nur Teil des Reputationsmanagements sind, sondern zu einem Rechts- und Compliance-Thema werden.
Wichtig ist die Richtlinie auch deshalb, weil sie unionsweit Mindeststandards schaffen soll. Bislang gab es in Europa unterschiedliche nationale Ansätze. Die CSDDD soll hier ein einheitlicheres Grundgerüst schaffen und Wettbewerbsverzerrungen reduzieren. Gleichzeitig bleibt die konkrete Ausgestaltung den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht in gewissem Umfang überlassen.
Aus Sicht Betroffener, also etwa Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, lokalen Gemeinschaften oder Personen, die von Umweltschäden betroffen sind, ist die Richtlinie bedeutsam, weil sie Unternehmen zu klaren Prozessen und Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Daneben sieht sie behördliche Aufsicht und Sanktionen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch zivilrechtliche Haftungsfragen relevant werden. Wie diese in Österreich im Detail ausgestaltet werden, hängt allerdings von der nationalen Umsetzung ab.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist die Richtlinie vor allem deshalb relevant, weil sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Als Richtlinie entfaltet sie grundsätzlich keine vollständige unmittelbare Wirkung gegenüber allen Unternehmen, sondern bedarf eines österreichischen Umsetzungsgesetzes oder entsprechender Anpassungen bestehender Gesetze. Erst diese nationale Umsetzung legt fest, welche Behörden zuständig sind, wie Sanktionen konkret aussehen und wie Verfahrensfragen geregelt werden.
Österreichische Unternehmen mit entsprechender Größe oder Konzernstruktur werden ihre bestehenden Compliance-, Einkaufs-, Vertrags- und Risikomanagementprozesse überprüfen müssen. Das gilt nicht nur für börsennotierte Gesellschaften, sondern je nach Unternehmensgröße und Anwendungsbereich auch für andere große Kapitalgesellschaften und Unternehmensgruppen. Selbst Unternehmen, die nicht unmittelbar in den persönlichen Anwendungsbereich fallen, können mittelbar betroffen sein, wenn sie Teil der Aktivitätskette größerer Unternehmen sind und daher vertragliche Zusicherungen, Informationspflichten oder Audit-Anforderungen erfüllen müssen.
Praktisch bedeutsam ist das für Österreich auch im Zusammenspiel mit bereits bestehenden unionsrechtlichen Offenlegungs- und Nachhaltigkeitsvorgaben. Viele österreichische Unternehmen befassen sich bereits mit Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die CSDDD geht aber darüber hinaus: Es geht nicht nur um Berichten, sondern um tatsächliche Präventions-, Abhilfe- und Steuerungsmaßnahmen.
Zum Stand 2024 ist vor allem festzuhalten, dass die Richtlinie auf EU-Ebene beschlossen wurde, die konkrete österreichische Umsetzung aber erst erfolgen muss. Welche gesetzlichen Änderungen in Österreich im Einzelnen vorgenommen werden, hängt vom nationalen Gesetzgebungsverfahren ab. Deshalb ist bei Detailfragen zur innerstaatlichen Ausgestaltung Zurückhaltung geboten, solange noch kein österreichisches Umsetzungsgesetz in Kraft ist.
Wer ist davon betroffen?
- Große Unternehmen mit Sitz in der EU, sofern sie die in der Richtlinie vorgesehenen Größen- und Umsatzschwellen erreichen und damit in den Anwendungsbereich fallen.
- Bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, wenn sie in der EU einen relevanten Umsatz erzielen und die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Österreichische Zulieferer, Dienstleister und sonstige Geschäftspartner, auch wenn sie selbst nicht unmittelbar verpflichtet sind, weil größere Unternehmen entlang der Aktivitätskette vertragliche und organisatorische Anforderungen weitergeben können.
Praktische Bedeutung
In der Praxis wird die Richtlinie voraussichtlich zu einer stärkeren Formalisierung von Lieferketten- und Geschäftspartnerprüfungen führen. Unternehmen werden Risiken nicht nur punktuell, sondern strukturiert analysieren müssen. Dazu gehören etwa Risikoanalysen nach Ländern, Branchen und Tätigkeitsbereichen, interne Zuständigkeiten, dokumentierte Verfahren, Vertragsklauseln, Schulungen und Eskalationsmechanismen.
Für österreichische Unternehmen mit internationalen Beschaffungs- oder Produktionsbeziehungen kann das bedeuten, dass Lieferanteninformationen systematisch erhoben und überprüft werden. Typische Themen sind Arbeitsbedingungen, Sicherheitsstandards, Herkunft bestimmter Rohstoffe, Umweltauswirkungen und die Reaktion auf festgestellte Missstände. Reine Papier-Compliance wird nach dem Regelungsansatz der Richtlinie regelmäßig nicht genügen; vielmehr kommt es auf angemessene, wirksame und risikobasierte Maßnahmen an.
Auch die Unternehmensleitung wird sich mit der Richtlinie befassen müssen. Sie betrifft Fragen der Organisation, der internen Kontrolle und der strategischen Ausrichtung. Je nach österreichischer Umsetzung können sich daraus konkrete Leitungs- und Überwachungspflichten ergeben. Für Rechtsabteilungen, Compliance-Verantwortliche, Einkauf, Nachhaltigkeitsmanagement und interne Revision entsteht ein enger Abstimmungsbedarf.
Für kleinere österreichische Unternehmen ist die Richtlinie ebenfalls relevant, obwohl sie häufig nicht direkt Adressaten der gesetzlichen Hauptpflichten sein werden. Große Auftraggeber werden vielfach Informationen, Zusicherungen oder Nachweise verlangen. Dadurch kann die Richtlinie mittelbar auf Vertragsverhandlungen, Ausschreibungen, Lieferbedingungen und Dokumentationspflichten durchschlagen.
Behördlich ist damit zu rechnen, dass die Mitgliedstaaten Aufsichtsstellen vorsehen müssen. Diese sollen die Einhaltung kontrollieren und bei Verstößen Maßnahmen und Sanktionen verhängen können. Welche Behörde in Österreich zuständig sein wird, ist eine Frage der Umsetzung. Ebenso ist zu klären, wie nationale Verfahrensregeln, Rechtsschutz und Sanktionen konkret ausgestaltet werden.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 ist von anderen EU-Nachhaltigkeitsinstrumenten abzugrenzen. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Berichtspflichten nach unionsrechtlichen Vorgaben betreffen in erster Linie die Offenlegung von Informationen. Die CSDDD verlangt darüber hinaus echte Sorgfaltsprozesse und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Beendigung negativer Auswirkungen.
Abzugrenzen ist die Richtlinie auch von einer EU-Verordnung. Während Verordnungen grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, müssen Richtlinien grundsätzlich erst in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Praxis in Österreich ist daher entscheidend, wie der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben konkret übernimmt.
Im öffentlichen Diskurs wird oft von „Lieferkettengesetz“ gesprochen. Dieser Begriff ist unscharf. Er kann allgemein die Idee gesetzlicher Lieferkettensorgfaltspflichten meinen, bezeichnet aber nicht automatisch ein bestimmtes österreichisches Gesetz. Wird auf ausländische Regelungen Bezug genommen, ist klarzustellen, dass es sich nicht um österreichisches Recht handelt. Für Österreich maßgeblich sind die unionsrechtliche Richtlinie und deren innerstaatliche Umsetzung.
Schließlich ist zu beachten, dass die CSDDD nicht jedes Unternehmen in gleicher Weise erfasst und auch nicht jede Geschäftsbeziehung automatisch denselben Prüfungsumfang auslöst. Die Richtlinie arbeitet mit einem risikobasierten und verhältnismäßigen Ansatz. Welche Maßnahmen „angemessen“ sind, hängt von Größe, Ressourcen, Risikoprofil und konkreter Einbindung des Unternehmens in die jeweilige Aktivitätskette ab.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859
- EUR-Lex
- Relevante österreichische Umsetzungsgesetze und Materialien, soweit anwendbar und nach Beschlussfassung in Österreich





