Richtlinie (EU) 2019/1937: Whistleblower-Schutz

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 ist die EU-Whistleblower-Richtlinie. Sie schafft unionsweite Mindeststandards zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Als Richtlinie gilt sie nicht automatisch im innerstaatlichen Detail, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Für Österreich ist sie vor allem deshalb bedeutsam, weil sie den rechtlichen Rahmen für den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor Benachteiligungen vorgegeben hat.

Was regelt Richtlinie (EU) 2019/1937?

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 betrifft den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Gemeint sind sogenannte Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, im allgemeinen Sprachgebrauch oft als Whistleblower bezeichnet. Die Richtlinie legt fest, unter welchen Voraussetzungen solche Personen geschützt werden, welche Meldekanäle einzurichten sind und welche Schutzmaßnahmen gegen Repressalien vorzusehen sind.

Erfasst sind nicht beliebige Missstände, sondern vor allem Verstöße in bestimmten unionsrechtlich geregelten Bereichen. Dazu zählen insbesondere öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und nukleare Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz, Informationssicherheit sowie bestimmte Bereiche des Wettbewerbs- und Beihilfenrechts der Union. Die Richtlinie verfolgt damit das Ziel, die Durchsetzung des Unionsrechts zu verbessern.

Wesentliche Inhalte sind die Verpflichtung zur Einrichtung interner und externer Meldekanäle, Regeln über Vertraulichkeit, Fristen für Rückmeldungen, Dokumentation von Meldungen und ein ausdrückliches Verbot von Repressalien. Geschützt werden sollen etwa Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer, Bewerberinnen und Bewerber, frühere Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten, Gesellschafter, Organmitglieder sowie Personen, die Hinweisgeber unterstützen oder mit ihnen in Verbindung stehen.

Die Richtlinie verlangt außerdem, dass Meldungen unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber zuständigen Behörden möglich sind. Unter engeren Voraussetzungen kann auch eine Offenlegung an die Öffentlichkeit geschützt sein. Schutz erhält jedoch nicht jede Meldung automatisch. Die hinweisgebende Person muss zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme gehabt haben, dass die gemeldeten Informationen wahr sind und in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Richtlinie ist wichtig, weil Rechtsverstöße in Unternehmen, Behörden und sonstigen Organisationen oft nur durch interne Kenntnis aufgedeckt werden können. Ohne rechtlichen Schutz besteht für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber ein erhebliches Risiko von Kündigung, Versagung von Beförderungen, Einschüchterung, Rufschädigung oder anderen beruflichen Nachteilen. Die Richtlinie reagiert auf dieses Problem mit einem einheitlichen unionsrechtlichen Mindestschutz.

Sie stärkt damit nicht nur einzelne Personen, sondern dient auch dem öffentlichen Interesse. Meldungen können helfen, Korruption, Betrug, Gefahren für Gesundheit und Umwelt oder Verstöße gegen Datenschutz- und Verbraucherschutzvorgaben frühzeitig zu erkennen. Dadurch sollen Schäden vermieden und die Einhaltung des Unionsrechts verbessert werden.

Für Unternehmen und öffentliche Stellen schafft die Richtlinie zugleich einen strukturierten Rahmen. Interne Meldesysteme sollen ermöglichen, Missstände früh aufzugreifen und rechtmäßig zu bearbeiten. Das kann Haftungsrisiken senken, Compliance-Strukturen stärken und Vertrauen in Organisationen fördern. Die Richtlinie ist daher nicht nur ein arbeitsrechtliches oder verwaltungsrechtliches Thema, sondern auch ein wesentliches Instrument guter Unternehmens- und Behördenpraxis.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich war die Richtlinie besonders relevant, weil ein umfassender, allgemeiner Whistleblower-Schutz lange nur punktuell vorhanden war. Es gab zwar in einzelnen Materien Schutzmechanismen und Meldewege, jedoch kein einheitliches System für die von der Richtlinie erfassten Fälle. Da es sich um eine Richtlinie handelt, musste Österreich unionsrechtliche Vorgaben in nationales Recht umsetzen.

Die österreichische Umsetzung erfolgte mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz, kurz HSchG. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie und regelt zentrale Fragen des Schutzes von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, insbesondere Meldekanäle, Verfahrensanforderungen, Vertraulichkeit und Maßnahmen gegen Benachteiligungen. Für die praktische Anwendung ist entscheidend, dass sich der Schutz nicht auf jede beliebige Beschwerde erstreckt, sondern an gesetzliche Voraussetzungen anknüpft.

In Österreich stellt sich zudem regelmäßig die Frage nach dem Zusammenspiel mit dem Arbeitsrecht, dem Datenschutzrecht, dem Strafrecht, dem Amtsgeheimnis beziehungsweise heutigen Transparenz- und Verschwiegenheitspflichten sowie mit dienstrechtlichen Sonderregelungen. Hinweisgeber-Schutz bedeutet nicht, dass jede Informationsweitergabe erlaubt wäre. Vielmehr müssen die jeweiligen gesetzlichen Grenzen beachtet werden. Die Richtlinie und ihre Umsetzung verlangen aber, dass rechtmäßige Meldungen nicht durch Repressalien verhindert oder bestraft werden dürfen.

Für österreichische Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors ist die Einrichtung geeigneter Meldekanäle von erheblicher Bedeutung. Welche Stellen konkret verpflichtet sind und welche organisatorischen Anforderungen gelten, richtet sich nach dem Umsetzungsrecht. In der Praxis spielen dabei Größe der Organisation, Zuständigkeiten, Verfahrenssicherheit und Datenschutz eine große Rolle. Gerade für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Österreich ist der Hinweisgeber-Schutz daher ein relevantes Compliance-Thema.

Auch unionsrechtlich bleibt die Richtlinie bedeutsam. Selbst wenn die konkrete Anwendung in Österreich primär nach innerstaatlichem Umsetzungsrecht erfolgt, ist dieses richtlinienkonform auszulegen. Die Richtlinie bildet somit weiterhin den maßgeblichen europäischen Rahmen, an dem sich Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichte orientieren.

Wer ist davon betroffen?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer, Bewerberinnen und Bewerber, frühere Beschäftigte sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die in einem beruflichen Zusammenhang Kenntnis von möglichen Verstößen erlangen.
  • Unternehmen, Vereine, sonstige private Rechtsträger und juristische Personen des öffentlichen Sektors, soweit sie nach den unionsrechtlichen und österreichischen Vorgaben interne Meldekanäle einrichten oder Meldungen bearbeiten müssen.
  • Behörden und sonstige externe Meldestellen, die Hinweise entgegennehmen, prüfen, Rückmeldungen erteilen und den Schutz der hinweisgebenden Personen sicherstellen sollen.

Praktische Bedeutung

In der Praxis geht es häufig um die Frage, wie eine Meldung rechtssicher abgegeben werden kann und welche Folgen sie auslöst. Für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber ist wesentlich, ob ein interner Meldekanal vorhanden ist, ob eine externe Meldestelle zuständig ist und ob ausreichende Gründe für die Annahme eines Rechtsverstoßes bestehen. Die Richtlinie verlangt keine absolute Gewissheit, wohl aber ein redliches und sachlich vertretbares Vorgehen.

Für Organisationen ist entscheidend, dass Meldesysteme vertraulich, zugänglich und funktionsfähig ausgestaltet sind. Meldungen müssen dokumentiert, geprüft und innerhalb bestimmter Fristen beantwortet werden. Ebenso wichtig ist der Schutz der Identität der hinweisgebenden Person und jener Personen, die in der Meldung genannt werden. Hier besteht eine enge Verbindung zum Datenschutzrecht, insbesondere zur Datenschutz-Grundverordnung und zu nationalen Datenschutzvorschriften.

Praktisch relevant ist auch das Verbot von Repressalien. Darunter fallen etwa Kündigungen, Suspendierungen, negative Leistungsbeurteilungen, Einschüchterungen, Versetzungen, Mobbing oder wirtschaftliche Benachteiligungen. Wer in Österreich eine nach dem Umsetzungsgesetz geschützte Meldung abgibt, soll wegen dieser Meldung keine unzulässigen Nachteile erleiden. In Streitfällen kann die Beweislastverteilung von großer Bedeutung sein. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem österreichischen Recht.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Abwägung zwischen interner und externer Meldung. Die Richtlinie fördert interne Meldewege, wenn der Verstoß dort wirksam behandelt werden kann und keine Gefahr von Repressalien besteht. Sie zwingt die betroffene Person aber nicht in jedem Fall zu einer rein internen Meldung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Meldung an eine Behörde oder sogar eine öffentliche Offenlegung geschützt. Gerade dieser gestufte Schutzmechanismus ist für die Praxis zentral.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 ist kein allgemeines Gesetz über jede Form von Missstandsberichterstattung. Ihr Kernbereich betrifft Meldungen über Verstöße gegen das Unionsrecht in den von ihr erfassten Sachgebieten. Das österreichische Umsetzungsrecht kann den Schutzbereich näher ausgestalten und teilweise auch darüber hinausgehen, doch sollte immer geprüft werden, ob ein konkreter Fall tatsächlich vom jeweiligen Gesetz erfasst ist.

Abzugrenzen ist der Hinweisgeber-Schutz insbesondere vom allgemeinen Beschwerderecht, von arbeitsrechtlichen Treuepflichten, von datenschutzrechtlichen Informationspflichten und von strafrechtlichen Verschwiegenheits- oder Geheimnisschutzvorschriften. Eine Meldung kann rechtlich geschützt sein, ohne dass damit automatisch jede Weitergabe interner Informationen zulässig wäre. Umgekehrt darf eine Organisation zulässige Meldungen nicht mit dem bloßen Hinweis auf Loyalitätspflichten unterdrücken.

Auch von Korruptionsstrafrecht, Compliance-Regeln und internen Ethikrichtlinien ist die Richtlinie zu unterscheiden. Diese Regelwerke können eng zusammenhängen, verfolgen aber unterschiedliche Funktionen. Die Richtlinie schafft vor allem Verfahrens- und Schutzstandards für Personen, die Informationen über Verstöße melden.

Der englische Begriff Whistleblower ist im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet. Er bezeichnet keine eigenständige österreichische Rechtskategorie, sondern wird als Sammelbegriff für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber verwendet. Soweit in anderen Ländern, etwa in Deutschland, eigene nationale Begriffe oder Sonderregelungen bestehen, sind diese nicht ohne Weiteres auf Österreich übertragbar. Für österreichische Fälle ist daher stets auf das Unionsrecht und das österreichische Umsetzungsrecht abzustellen.

Quellen

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