Richtlinie (EU) 2015/1535: Informationsgesellschaft, technische Vorschriften

Die Richtlinie (EU) 2015/1535 regelt ein unionsweites Informationsverfahren für technische Vorschriften und für Vorschriften über Dienste der Informationsgesellschaft. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Entwürfe bestimmter nationaler Regelungen vor ihrem Erlass der Europäischen Kommission mitzuteilen. Als Richtlinie gilt sie nicht automatisch wie eine Verordnung, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten.

Was regelt Richtlinie (EU) 2015/1535?

Die Richtlinie (EU) 2015/1535 schafft ein Frühwarn- und Kontrollsystem im Binnenmarkt. Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bestimmte Entwürfe nationaler Vorschriften mitteilen, bevor diese verbindlich erlassen werden. Das betrifft vor allem technische Vorschriften für Produkte sowie Regelungen über Dienste der Informationsgesellschaft.

Der Zweck ist, neue Handelshemmnisse im Binnenmarkt möglichst früh zu erkennen und zu vermeiden. Wenn ein Staat etwa neue Anforderungen an ein Produkt, an digitale Dienste oder an bestimmte Online-Angebote einführen will, soll vorab geprüft werden, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Grundfreiheiten des Binnenmarkts, vereinbar ist.

Die Richtlinie knüpft an frühere unionsrechtliche Mitteilungsverfahren an und hat insbesondere die ältere Richtlinie 98/34/EG abgelöst und kodifiziert. Inhaltlich zentral sind die Begriffe der „technischen Vorschrift“ und der „Dienste der Informationsgesellschaft“. Unter Letzteren fallen im Unionsrecht im Kern elektronische, in der Regel gegen Entgelt und auf individuellen Abruf erbrachte Dienste im Fernabsatz. Darunter können je nach Ausgestaltung etwa Online-Plattformen, digitale Vermittlungsdienste, bestimmte Apps oder andere internetbasierte Geschäftsmodelle fallen.

Das Verfahren läuft vereinfacht so ab: Ein Mitgliedstaat übermittelt den Entwurf einer relevanten Vorschrift an die Kommission. Danach gilt grundsätzlich eine Stillhaltefrist. Während dieser Zeit soll die Regelung noch nicht beschlossen werden. Die Kommission und andere Mitgliedstaaten können Stellungnahmen abgeben oder eingehender prüfen, ob der Entwurf den Binnenmarkt beeinträchtigt. In bestimmten Fällen verlängert sich die Frist, etwa wenn ein unionsweiter Harmonisierungsbedarf besteht oder ein Verstoß gegen Unionsrecht befürchtet wird.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Richtlinie ist für den Binnenmarkt besonders wichtig, weil technische Detailregeln und digitale Regulierungen rasch zu versteckten Marktschranken führen können. Selbst wenn eine nationale Maßnahme sachlich begründet erscheint, kann sie Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten den Marktzugang erschweren. Das Mitteilungsverfahren zwingt die Staaten daher zu Transparenz und zur unionsrechtlichen Vorprüfung.

Gerade im Bereich der Informationsgesellschaft ist das bedeutsam. Digitale Dienstleistungen werden regelmäßig grenzüberschreitend angeboten. Eine nationale Sonderregelung in einem Mitgliedstaat kann daher unmittelbare Auswirkungen auf Anbieter in ganz Europa haben. Die Richtlinie hilft, Zersplitterung zu vermeiden und ein Mindestmaß an regulatorischer Koordinierung sicherzustellen.

Rechtlich bedeutsam ist auch, dass nicht ordnungsgemäß mitgeteilte technische Vorschriften unionsrechtliche Folgen haben können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine nicht notifizierte technische Vorschrift unter Umständen Einzelnen nicht entgegengehalten werden. Das macht die Richtlinie auch prozessual relevant: In Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren kann die Frage, ob eine nationale Regelung nach der Richtlinie mitteilungspflichtig gewesen wäre, entscheidend sein.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich bedeutet die Richtlinie, dass bei der Vorbereitung bestimmter Gesetze, Verordnungen und sonstiger technischer Regelwerke geprüft werden muss, ob eine Mitteilung an die Europäische Kommission erforderlich ist. Das betrifft nicht nur klassische Produktvorschriften, sondern auch Regelungen mit Bezug zu digitalen Diensten und zur Informationsgesellschaft.

In der österreichischen Rechtspraxis ist daher vor dem Erlass einschlägiger Vorschriften zu klären, ob es sich um eine technische Vorschrift im unionsrechtlichen Sinn handelt. Das kann beispielsweise bei Anforderungen an Kennzeichnung, Beschaffenheit, Verwendung, Vermarktung oder digitale Bereitstellung von Produkten und Diensten eine Rolle spielen. Ebenso relevant sind Vorschriften, die speziell auf online erbrachte Dienste zugeschnitten sind.

Die praktische Umsetzung erfolgt in Österreich nicht durch ein einziges großes „Umsetzungsgesetz“ für alle Materien, sondern regelmäßig im Rahmen verwaltungsinterner und gesetzgeberischer Abläufe. Je nach Materie sind Bundesministerien oder Landesstellen eingebunden. Weil die Richtlinie vor allem ein Mitteilungs- und Koordinierungsverfahren vorgibt, zeigt sich ihre Wirkung häufig im Gesetzgebungsprozess und weniger in einer einzelnen, für sich stehenden österreichischen Stammnorm.

Für österreichische Behörden und Gesetzgeber ist das Verfahren auch ein Schutzmechanismus. Eine ordnungsgemäße Notifizierung kann helfen, spätere unionsrechtliche Konflikte zu vermeiden. Unterbleibt sie, kann das die Durchsetzbarkeit nationaler Regeln schwächen. Gerade für innovationsnahe Bereiche wie E-Commerce, Plattformregulierung, Produktsicherheit mit digitalem Bezug oder technische Standards ist das in Österreich von erheblicher Bedeutung.

Wer ist davon betroffen?

  • Bundes- und Landesgesetzgeber sowie Behörden, die technische oder digitale Regulierungen vorbereiten oder erlassen.
  • Unternehmen, die Produkte herstellen, importieren, vertreiben oder digitale Dienste in Österreich und im EU-Binnenmarkt anbieten.
  • Berufsverbände, Interessenvertretungen, Compliance-Verantwortliche und Rechtsberater, die neue Marktregeln auf ihre unionsrechtliche Zulässigkeit prüfen.

Praktische Bedeutung

In der Praxis ist die Richtlinie vor allem bei neuen regulatorischen Vorhaben relevant. Wenn in Österreich etwa besondere Anforderungen an Online-Marktplätze, digitale Vermittlungsdienste, Softwarefunktionen, technische Produktmerkmale oder internetbezogene Werbe- und Vertriebsformen eingeführt werden sollen, ist zu prüfen, ob eine Notifizierungspflicht besteht.

Für Unternehmen ist das deshalb wichtig, weil nationale Sonderregeln nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Wer in Österreich tätig ist oder von Österreich aus in andere Mitgliedstaaten anbietet, muss den unionsrechtlichen Rahmen mitdenken. Die Richtlinie kann dabei mittelbar ein Argument gegen die Anwendung bestimmter nationaler Vorschriften liefern, wenn diese eigentlich vorab hätten mitgeteilt werden müssen.

Für Start-ups und technologieorientierte Unternehmen hat die Richtlinie eine doppelte Bedeutung. Einerseits schützt sie vor überraschenden nationalen Sonderwegen, die den Markteintritt erschweren könnten. Andererseits kann sie dazu führen, dass neue nationale Regulierungen langsamer in Kraft treten, weil zunächst das unionsrechtliche Prüfverfahren einzuhalten ist.

Auch aus Sicht des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts ist die Richtlinie relevant, obwohl sie keine klassische gesellschaftsrechtliche Richtlinie ist. Gesellschaften, die grenzüberschreitend Produkte oder digitale Dienste anbieten, müssen regulatorische Risiken im Binnenmarkt bewerten. Die Frage, ob eine nationale Vorschrift unionsrechtlich wirksam zustande gekommen ist, kann für Geschäftsmodelle, Investitionsentscheidungen und Marktstrategien erheblich sein.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Richtlinie (EU) 2015/1535 legt selbst in erster Linie kein umfassendes materielles Sachrecht für Produkte oder digitale Dienste fest. Sie sagt also nicht allgemein, welche technischen Anforderungen inhaltlich gelten sollen. Ihr Schwerpunkt liegt auf dem Verfahren: Entwürfe bestimmter nationaler Vorschriften müssen vorab gemeldet und überprüfbar gemacht werden.

Davon zu unterscheiden sind EU-Verordnungen, die grundsätzlich unmittelbar in Österreich gelten, ohne dass es einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf. Solche Verordnungen können selbst materielle Anforderungen an Produkte, Plattformen oder digitale Dienste enthalten. Die vorliegende Richtlinie regelt hingegen vor allem das Zusammenspiel zwischen nationaler Regulierung und Binnenmarktkontrolle.

Ebenfalls abzugrenzen ist die Richtlinie von allgemeinen Vorschriften des österreichischen Verwaltungsrechts, Gewerberechts, Produktsicherheitsrechts oder Konsumentenschutzrechts. Diese Materien können inhaltlich betroffen sein, die Richtlinie ersetzt sie aber nicht. Sie stellt vielmehr eine unionsrechtliche Verfahrensschicht dar, die vor Erlass bestimmter nationaler Regeln zu beachten ist.

Im digitalen Bereich bestehen außerdem Berührungspunkte zu später erlassenen unionsrechtlichen Regelungen, etwa zu harmonisierten Vorgaben für digitale Dienste oder Plattformen. Ob in einem konkreten Fall noch Raum für nationale technische Vorschriften besteht oder bereits abschließendes Unionsrecht vorliegt, ist gesondert zu prüfen. Gerade dann ist die Richtlinie wichtig, weil sie früh sichtbar macht, ob ein Mitgliedstaat über unionsrechtlich zulässige Spielräume hinausgehen will.

Der in Deutschland gebräuchliche Begriff einer „Notifizierungspflicht“ wird zwar auch in Österreich praktisch verwendet, entscheidend ist aber stets der unionsrechtliche Bedeutungsgehalt der Mitteilungspflicht nach der Richtlinie. Maßgeblich ist daher nicht eine besondere deutsche Begriffsverwendung, sondern das Unionsrecht und seine Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
  • EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2015/1535
  • EUR-Lex
  • Relevante österreichische Umsetzungsgesetze und Materialien, soweit anwendbar
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