Quod non est in actis, non est in mundo

Mit quod non est in actis, non est in mundo lat. wird der Schriftlichkeitsgrundsatz als Gegensatz zum Mündlichkeitsprinzip beschrieben: Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt.

Es beschreibt die im Zivilprozess geltende Parteimaxime: Der Richter darf nicht selbst ermitteln, sondern muss dem Urteil das zugrunde legen, was die Parteien als Prozessstoff vortragen; was von den Parteien nicht vorgetragen worden (und somit nicht zu den Akten gelangt) ist, kann auch bei bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

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Ermano Geuer

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