Privatwirtschaftsverwaltung bedeutet die Erfüllung staatlicher Aufgaben mit den Instrumenten des Privatrechts. Hier stehen vor allem Verträge, aber auch die Gründung von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts im Vordergrund.
Anders als in der Hoheitsverwaltung werden keine Leistungsbescheide erlassen, Leistungen
werden vielmehr mittels eines zivilrechtlichen Vertrages vergeben. Der Einzelne sucht um eine Leistung an, was als zivilrechtliches Anbot gilt, der privatrechtlich handelnde Staat kann dieses Anbot annehmen oder auch nicht.
Allerdings – das sei vorweg genommen – gibt es auch im Bereich des Privatrechts die Bindung an die Grundrechte (Fiskalgeltung der Grundrechte), was vielfach Kontrahierungszwänge und Kontrahierungspflichten auslöst.
Macht nun der Staat eine Zusage, so gilt der Vertrag als abgeschlossen und die Leistungen können im Umfang der Zusage auch zivilgerichtlich eingeklagt werden. In der Privatwirtschaftsverwaltung kann die Vertragsgestaltung sehr flexibel erfolgen, da die Regeln des ABGB lediglich gewisse zwingend einzuhaltende Schranken festlegen, im Übrigen aber die Festlegung des Vertragsinhalts weitgehend in der Disposition der beiden Vertragsparteien gelegen ist.
Abgrenzung zur Hoheitsverwaltung
Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist.
Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit „imperium“ aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor.
Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt.
Beispiele
Die klassischen Fälle der Privatwirtschaftsverwaltung sind die sogenannte Inventarverwaltung, wo der Staat für die Erfüllung seiner Aufgaben am privaten Markt Schreibtische, Computer etc anfordert, Verträge mit Reinigungsfirmen und Leasingverträge mit Autohändlern abschließt etc. Auch Bau- und Erhaltung von Straßen, Eisenbahnen etc werden zweckmäßiger Weise in den Formen der Privatwirtschaftsverwaltung geführt.
Quellen
- https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/UN-Konventionen/archiv/oeffentliche_sitzungen/6_29.11.2016/Sitzung_29.11.2016_Vortrag_Der_Staat_im_Schafspelz_der_Privatwirtschaftsverwaltung.pdf, abgerufen am 29.04.2019
- https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2011110005_20120626X00