Privatinsolvenz

Privatinsolvenz ist im österreichischen Recht kein eigener Gesetzesbegriff. Gemeint ist damit meist das Schuldenregulierungsverfahren für natürliche Personen. Es soll Menschen, die ihre fälligen Schulden nicht mehr bezahlen können, ein geordnetes Verfahren zur Entschuldung ermöglichen. Die rechtliche Grundlage dafür steht in der Insolvenzordnung (IO).

Wann kommt eine Privatinsolvenz in Betracht?

Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich Zahlungsunfähigkeit. Das liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Bei natürlichen Personen ohne Unternehmen ist für das Verfahren das Bezirksgericht als Insolvenzgericht zuständig; in Wien gilt eine besondere Zuständigkeitsregel für das dortige Exekutionsgericht. Das Verfahren heißt dann Schuldenregulierungsverfahren.

Auch wenn kaum Vermögen vorhanden ist, kann das Verfahren eröffnet werden. Das Gesetz sieht dafür Sonderregeln vor, wenn der Schuldner ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorlegt, einen zulässigen Zahlungsplan beantragt und die Deckung der Verfahrenskosten durch künftige Einkünfte bescheinigt.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Schuldenregulierungsverfahren ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren. Mit der Eröffnung wird das pfändbare Vermögen des Schuldners erfasst. Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden. Das Gericht prüft dann, welche Forderungen im Verfahren zu berücksichtigen sind.

Der erste zentrale Schritt zur Entschuldung ist meist der Zahlungsplan. Dabei bietet der Schuldner den Insolvenzgläubigern eine bestimmte Quote an, die seiner Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entsprechen muss. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Hat der Schuldner voraussichtlich kein oder nur gering pfändbares Einkommen, muss er nicht zwingend Zahlungen anbieten. Der Zahlungsplan kommt nur zustande, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden und die Gläubiger zustimmen.

Wird kein wirksamer Zahlungsplan erreicht oder wird seine Bestätigung versagt, kann der Schuldner ein Abschöpfungsverfahren beantragen. Dieses Verfahren dient der Restschuldbefreiung.

Was bedeutet Abschöpfungsverfahren?

Im Abschöpfungsverfahren tritt der Schuldner für eine gesetzlich vorgesehene Laufzeit den pfändbaren Teil bestimmter Einkünfte an einen Treuhänder ab. Dieser verteilt die eingehenden Beträge an die Insolvenzgläubiger. Am Ende der Laufzeit spricht das Gericht die Restschuldbefreiung aus, wenn das Verfahren nicht eingestellt wurde. Dann sind die im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar.

Wichtig ist: Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch wenn einzelne Gläubiger ihre Forderung nicht angemeldet haben. Nicht berührt werden aber die Rechte von Bürgen, Mitschuldnern oder anderen Rückgriffsverpflichteten. Diese können also weiterhin in Anspruch genommen werden.

Welche Pflichten hat der Schuldner?

Wer eine Restschuldbefreiung erreichen will, muss im Verfahren mitwirken und bestimmte Obliegenheiten einhalten. Dazu gehören insbesondere:

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich ernsthaft um eine solche zu bemühen,
  • keine zumutbare Arbeit abzulehnen,
  • Wohnsitzwechsel und Änderungen beim Drittschuldner unverzüglich bekanntzugeben,
  • bestimmtes Vermögen, etwa unentgeltliche Zuwendungen, Erbschaften oder Glücksspielgewinne, herauszugeben, soweit das Gesetz das vorsieht,
  • keine von der Abtretung erfassten Bezüge zu verheimlichen.

Verletzt der Schuldner diese Pflichten schwerwiegend, kann das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt werden. Auch nach erteilter Restschuldbefreiung kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerruf in Betracht, etwa wenn sich später herausstellt, dass der Schuldner vorsätzlich Obliegenheiten verletzt und dadurch die Gläubiger erheblich benachteiligt hat.

Gibt es Fälle, in denen das Abschöpfungsverfahren nicht eingeleitet wird?

Ja. Das Gesetz nennt bestimmte Einleitungshindernisse. Der Antrag ist etwa abzuweisen, wenn der Schuldner wegen bestimmter Insolvenz- oder Vermögensdelikte rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung noch relevant ist. Ebenfalls problematisch sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren. Auch mangelnde Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit können ein Hindernis sein.

Die Privatinsolvenz ist daher kein automatischer Weg zur Schuldenfreiheit. Sie ist ein gerichtliches Entschuldungsverfahren mit klaren Voraussetzungen, Mitwirkungspflichten und Kontrollmechanismen.

Was bringt die Privatinsolvenz in der Praxis?

Für Schuldner schafft das Verfahren eine rechtliche Struktur: Einzelne Gläubiger sollen nicht mehr unkoordiniert vollstrecken, sondern ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren verfolgen. Für Gläubiger sorgt das Verfahren dafür, dass vorhandenes pfändbares Vermögen nach den Regeln der Insolvenzordnung verteilt wird. Für den Schuldner kann am Ende die Restschuldbefreiung stehen, also die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang.

Ob ein Zahlungsplan sinnvoll ist, ob ein Abschöpfungsverfahren beantragt werden sollte und welche Unterlagen erforderlich sind, hängt stark vom Einzelfall ab. Gerade wegen der strengen Mitwirkungspflichten ist eine rechtliche oder anerkannte Schuldnerberatung oft sinnvoll.

Quellen

  • §§ 66, 181 bis 216 Insolvenzordnung (IO), RIS.
  • § 182 IO, RIS.
  • §§ 183, 184 IO, RIS.
  • §§ 194, 199 bis 214, 216 IO, RIS.
  • Birgit Schneider, Privatinsolvenz, 4. Auflage, Linde Verlag.
  • Markus Dellinger/Paul Oberhammer/Christian Koller, Insolvenzrecht, 5. Auflage, MANZ Verlag.
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