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Abschöpfungsverfahren

Inhaltliche Beschreibung

Das Abschöpfungsverfahren ist ein “Auffangnetz” für diejenigen Fälle, in denen ein Sanierungsplan (d.h. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) oder ein Zahlungsplan mangels Zustimmung der Gläubiger nicht zustande kommt. Dies kann dadurch bedingt sein, dass den Gläubigerinnen/Gläubigern die Zahlungsfrist zu lang oder die angebotene Quote zu gering erscheint.

Voraussetzung für ein Abschöpfungsverfahren ist, dass das gesamte Vermögen bereits verwertet ist. Die Zustimmung der Gläubigerinnen/Gläubiger ist nicht notwendig!

Mit Eintritt der Rechtskraft der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist der Konkurs aufgehoben. Der Masseverwalter wird ihres/seines Amtes enthoben. Es wird ein Treuhänder bestellt.

Es werden sämtliche pfändbaren Teile des Einkommens der Schuldnerin/des Schuldners für fünf Jahre an eine Treuhänderin/einen Treuhänder abgetreten, sodass der Schuldnerin/dem Schuldner für diese fünf Jahre nur das Existenzminimum bleibt. Alle erlangten Vermögensvorteile (z.B. Schenkung, Erbschaft) sind von der Schuldnerin/vom Schuldner herauszugeben.

Fristen

Der Antrag ist während des laufenden Konkursverfahrens, spätestens zugleich mit dem Antrag auf Zahlungsplan zu stellen.

Zuständige Stelle

Das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 199 bis 216 Insolvenzordnung (IO)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Quellen

  • https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/uebernahme_aufloesung/insolvenz/konkursverfahren/abschoepfungsverfahren/Seite.1880440.html, zuletzt abgerufen am 22.07.2020

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