Privatbeteiligter

Als Privatbeteiligter kann sich ein Opfer zur Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen zum Beispiel Schadenersatz dem Strafverfahren anschließen. Die Stellung und Rechte der Privatbeteiligten regelt die Strafprozessordnung.

Anschluss

Der Anschluss erfolgt durch Erklärung gegenüber Kriminalpolizei Staatsanwaltschaft oder Gericht. Der geltend gemachte Anspruch und sein rechtlicher Grund sind zu bezeichnen. Ein Anschluss ist regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren und noch im Hauptverfahren erster Instanz möglich. Wenn eine präzise Frist im Einzelfall entscheidend ist sollte die einschlägige Bestimmung der Strafprozessordnung geprüft werden.

Rechte im Verfahren

  • Information und Akteneinsicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben.
  • Teilnahme und Anträge Anwesenheit bei Vernehmungen und in der Hauptverhandlung sowie Anträge und Fragen soweit zulässig.
  • Schutzrechte besondere Schutz und Rücksichtnahme Bestimmungen insbesondere für besonders schutzbedürftige Opfer.

Entscheidung über den Anspruch

Das Gericht kann über den privatrechtlichen Anspruch entscheiden ihn teilweise zusprechen oder den Anspruch zur Gänze oder zum Teil auf den Zivilrechtsweg verweisen wenn eine Entscheidung im Strafverfahren nicht spruchreif ist. Bei Freispruch oder Einstellung bleibt der Zivilrechtsweg offen.

Kosten

Für Privatbeteiligte gelten besondere Regeln über Kosten und Ersatz des Verdienstentganges sowie über die Vertretung. In geeigneten Fällen kommt psychosoziale und juristische Prozessbegleitung in Betracht.

Quellen

Fachbücher und Kommentare

  • Kirchbacher Kurt Strafprozessordnung Kurzkommentar 15. Auflage MANZ 2023
  • Fuchs Helmut Ratz Eckart Hrsg Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung MANZ laufende Lieferung
  • Birklbauer Andreas Haumer Bernhard Nimmervoll Andreas Wess Klaus Hrsg Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung LexisNexis 2020
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