Verordnung (EU) 2019/1238: PEPP, Altersvorsorgeprodukt

Die Verordnung (EU) 2019/1238 führt das Paneuropäische Private Pensionsprodukt, kurz PEPP, als unionsweit standardisiertes privates Altersvorsorgeprodukt ein. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten, also auch in Österreich. Sie soll grenzüberschreitend nutzbare, vergleichbare und transparent ausgestaltete private Altersvorsorge erleichtern.

Was regelt Verordnung (EU) 2019/1238?

Die Verordnung (EU) 2019/1238 schafft den unionsrechtlichen Rahmen für ein freiwilliges privates Altersvorsorgeprodukt mit einheitlicher Grundstruktur. PEPP steht für „Pan-European Personal Pension Product“, auf Deutsch meist „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“. Gemeint ist kein staatliches Pensionssystem und auch keine betriebliche Altersvorsorge, sondern ein privates Vorsorgeprodukt für natürliche Personen.

Die Verordnung legt fest, wer ein PEPP anbieten darf, unter welchen Voraussetzungen eine Registrierung erfolgt, welche Informationspflichten bestehen und wie der Anlegerschutz ausgestaltet sein muss. Erfasst sind insbesondere bestimmte beaufsichtigte Finanzunternehmen wie Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Vermögensverwalter und andere nach Unionsrecht zugelassene Anbieter, soweit sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

Wesentliche Inhalte der Verordnung betreffen die Produktgestaltung. Dazu gehören standardisierte vorvertragliche Informationen, Regeln zur Beratung, Vorgaben für die Ansparphase, für einen Anbieterwechsel, für grenzüberschreitende Mobilität innerhalb der EU und für die Auszahlungsphase. Besonders wichtig ist die Idee eines „Basis-PEPP“, also einer Standardoption mit Schutzmechanismen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher leichter verständlich und in den Kosten begrenzt sein soll.

Die Verordnung weist außerdem der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, kurz EIOPA, zentrale Aufgaben zu. Dazu zählen insbesondere die Führung eines zentralen öffentlichen Registers der zugelassenen PEPP-Produkte und bestimmte Aufsichts- und Koordinierungsfunktionen. Die konkrete Beaufsichtigung der Anbieter bleibt im Grundsatz bei den zuständigen nationalen Behörden.

Da es sich um eine Verordnung handelt, bedarf sie grundsätzlich keiner inhaltlichen Umsetzung wie eine Richtlinie. Dennoch sind in den Mitgliedstaaten ergänzende Regelungen nötig oder sinnvoll, etwa zur behördlichen Zuständigkeit, zu Verfahrensfragen, zur Sanktionierung von Verstößen oder zur steuerlichen Behandlung, soweit das nationale Recht dafür maßgeblich ist.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Verordnung reagiert auf ein praktisches Problem des europäischen Binnenmarkts: Private Altersvorsorge war lange vor allem national organisiert. Produkte waren oft schwer vergleichbar, rechtlich an den jeweiligen Mitgliedstaat gebunden und bei einem Wohnsitzwechsel nur eingeschränkt nutzbar. Für Menschen mit grenzüberschreitender Erwerbsbiografie konnte das nachteilig sein.

Mit dem PEPP soll ein unionsweit wiedererkennbares Produkt entstehen, das Portabilität erleichtert. Wer innerhalb der EU übersiedelt oder in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet hat, soll seine private Vorsorge einfacher fortführen können. Die Verordnung will damit nicht die nationalen Pensionssysteme ersetzen, sondern eine zusätzliche, freiwillige Vorsorgemöglichkeit schaffen.

Wichtig ist der Rechtsakt auch aus Sicht des Verbraucherschutzes. Einheitliche Informationsblätter, standardisierte Produktmerkmale und Regeln für Kosten, Transparenz und Anlagegrundsätze sollen die Entscheidungsgrundlage verbessern. Gerade bei langfristigen Finanzprodukten sind Verständlichkeit, Vergleichbarkeit und Aufsicht besonders bedeutsam.

Darüber hinaus hat die Verordnung wirtschaftliche Relevanz. Sie eröffnet Anbietern die Möglichkeit, ein unionsweit konzipiertes Produkt zu entwickeln und über mehrere Märkte anzubieten. Gleichzeitig soll sie den Wettbewerb fördern, ohne die Schutzstandards für Kundinnen und Kunden zu senken.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist das PEPP vor allem als ergänzende Form privater Altersvorsorge von Bedeutung. Das österreichische Alterssicherungssystem stützt sich traditionell stark auf die gesetzliche Pension. Daneben gibt es betriebliche und private Vorsorgeformen. Das PEPP ist in diesem Gefüge keine Pflichtvorsorge, sondern ein zusätzliches privates Produkt, das nach unionsrechtlich einheitlichen Regeln ausgestaltet ist.

Weil die Verordnung unmittelbar gilt, ist ihr Kern in Österreich direkt anwendbar. In der Praxis kommt es aber auf das Zusammenspiel mit österreichischem Aufsichtsrecht, Verbraucherrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht an. Für die nationale Aufsicht und allfällige ergänzende Zuständigkeits- und Sanktionsregelungen sind österreichische Vorschriften relevant. Je nach Anbieter können insbesondere Regeln aus dem Versicherungsaufsichtsrecht, Bankrecht, Wertpapierrecht oder Pensionskassenumfeld eine Rolle spielen.

Von besonderem Interesse ist in Österreich die steuerliche Behandlung. Die Verordnung selbst harmonisiert das Steuerrecht der Mitgliedstaaten nicht. Ob und in welchem Umfang Beiträge zu einem PEPP steuerlich begünstigt werden oder wie Auszahlungen behandelt werden, richtet sich daher nach nationalem Recht. Gerade für die praktische Attraktivität eines Altersvorsorgeprodukts ist das wesentlich. Die unionsrechtliche Zulassung eines PEPP bedeutet also nicht automatisch, dass es in Österreich dieselben steuerlichen Vorteile wie andere Vorsorgeformen erhält.

Für mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und andere Personen mit Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten kann das PEPP in Österreich besonders interessant sein. Wer etwa aus einem anderen EU-Staat nach Österreich zieht oder umgekehrt, könnte von der grenzüberschreitenden Struktur profitieren. Ob ein konkretes Produkt tatsächlich gut geeignet ist, hängt jedoch von Kosten, Veranlagungsmodell, Auszahlungsform und nationalen Begleitregeln ab.

Auch für österreichische Anbieter kann der Rechtsakt relevant sein. Finanzunternehmen mit entsprechender Zulassung erhalten grundsätzlich die Möglichkeit, ein standardisiertes Altersvorsorgeprodukt auf europäischer Grundlage anzubieten. Ob sich das wirtschaftlich lohnt, ist eine Marktfrage. Die praktische Verbreitung des PEPP hängt daher nicht nur vom Recht, sondern auch von Angebot, Nachfrage und steuerlichen Rahmenbedingungen ab.

Wer ist davon betroffen?

  • Privatpersonen in Österreich, die eine freiwillige zusätzliche Altersvorsorge aufbauen wollen.
  • Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Selbständige und mobile Erwerbstätige mit grenzüberschreitendem Lebens- oder Berufsbezug innerhalb der EU.
  • Österreichische und in Österreich tätige Finanzdienstleister, die ein PEPP entwickeln, vertreiben, beraten oder verwalten wollen.

Praktische Bedeutung

In der Praxis ist das PEPP vor allem ein Rahmen für ein standardisiertes privates Vorsorgeprodukt, nicht aber ein einheitlicher Vertrag für alle Anbieter. Entscheidend ist daher stets das konkrete Produkt. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten insbesondere auf die Kostenstruktur, die Anlagestrategie, das Risiko, die Möglichkeiten des Anbieterwechsels und die Auszahlungsbedingungen achten.

Ein zentrales Element ist die standardisierte Information vor Vertragsabschluss. Diese soll helfen, verschiedene Angebote besser zu vergleichen. Gerade bei langfristigen Vorsorgeentscheidungen ist das wichtig, weil kleine Unterschiede bei Kosten und Rendite über viele Jahre erhebliche Auswirkungen haben können.

Praktisch bedeutsam ist auch die grenzüberschreitende Anschlussfähigkeit. Das PEPP ist darauf ausgelegt, bei einem Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat weitergeführt werden zu können. Das ist ein Unterschied zu manchen national geprägten Produkten, die stärker auf ein einzelnes Rechtssystem zugeschnitten sind. Allerdings bedeutet die europäische Struktur nicht automatisch völlige Gleichheit in allen Fragen, weil etwa Steuerrecht, Sozialrecht und bestimmte zivilrechtliche Aspekte weiterhin national geprägt bleiben.

Für Beraterinnen, Berater und Anbieter in Österreich ist wesentlich, dass das PEPP nicht einfach mit bereits bekannten österreichischen Vorsorgeformen gleichgesetzt werden darf. Die unionsrechtlichen Vorgaben zu Produktinformation, Standardoptionen und Aufsicht sind eigenständig zu beachten. Wer ein PEPP vertreibt oder empfiehlt, muss daher das europäische Regelungsmodell verstehen und korrekt in den österreichischen Rechtsrahmen einordnen.

Ob das PEPP im österreichischen Markt eine große Rolle spielt, hängt auch davon ab, wie attraktiv konkrete Produkte ausgestaltet sind. Die Verordnung schafft die rechtliche Möglichkeit und den Schutzrahmen. Sie garantiert aber nicht, dass viele Produkte verfügbar sind oder dass diese automatisch besser sind als andere Vorsorgelösungen. Für die individuelle Entscheidung bleibt eine sorgfältige Prüfung notwendig.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Das PEPP ist von der gesetzlichen Pension in Österreich klar zu unterscheiden. Die gesetzliche Pension ist Teil des öffentlichen Sozialversicherungssystems und beruht auf Pflichtversicherung und gesetzlichen Leistungsregeln. Das PEPP ist dagegen ein freiwilliges privates Finanzprodukt.

Ebenso ist das PEPP von der betrieblichen Altersvorsorge abzugrenzen, etwa von Modellen über Arbeitgeber oder über Einrichtungen der betrieblichen Pensionsvorsorge. Zwar verfolgt auch diese den Zweck der Altersabsicherung, rechtlich handelt es sich aber um einen anderen Bereich mit eigenen unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben.

Abzugrenzen ist das PEPP auch von sonstigen privaten Vorsorge- und Anlageprodukten wie Lebensversicherungen, Wertpapierdepots oder klassischen Sparformen. Nicht jedes Produkt, das dem Vermögensaufbau für das Alter dient, ist ein PEPP. Ein PEPP liegt nur vor, wenn die unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und das Produkt entsprechend zugelassen beziehungsweise registriert ist.

Im Unionsrecht steht die Verordnung neben anderen Regelwerken des Finanzmarktrechts, etwa zu Versicherungsvertrieb, Wertpapierdienstleistungen, Basisinformationsblättern oder Aufsicht. Diese Regelungen können je nach Anbieter zusätzlich relevant sein. Die PEPP-Verordnung verdrängt also nicht das gesamte übrige Finanzmarktrecht, sondern ergänzt es für einen speziellen Produkttyp der privaten Altersvorsorge.

Für Österreich ist außerdem wichtig, dass unionsrechtliche Produktregeln und nationale Steuerregeln getrennt zu betrachten sind. Die Verordnung schafft kein einheitliches europäisches Steuerregime für private Pensionen. Wer in Österreich ein PEPP abschließt, muss daher immer auch die österreichischen steuerlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen prüfen.

Quellen

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