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Motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer kurz: ”motorbezogenen VersSt”Vgl. die Informationsseite des österreichischen Finanzministeriums, siehe Weblinks. vulgo ”Versicherungssteuer 2” ist

  • eine Verkehrsteuer,
  • eine Steuer, die nach Hubraum oder Motorleistung berechnet wird,
  • ein Kraftfahrzeugsteuerersatz für bestimmte Fahrzeuge.

Die motorbezogene Versicherungsteuer wird als Zuschlag zur Versicherungssteuer gemeinsam mit der laufenden Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben. Es handelt es sich dabei um eine periodisch zu entrichtende Steuer im Rahmen der Besteuerung von Kraftfahrzeugen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 KfzStG 1992 in Verbindung mit dem Versicherungssteuergesetz 1953 VersStG und dem § 59 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967. Maßgeblich sind die folgenden Paragrafen des VersStG:

  • § 4 Abs. 3 (Steuerbefreiungen von der Steuerpflicht nach § 6 Abs. 3
  • § 5 Abs. 1 Z 3 Bemessungsgrundlage
  • § 5 Abs. 5 Maßgeblichkeit der im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte, Umrechnung auf Kilowatt, Aufrundung von Kilowatt
  • § 6 Abs. 3 Steuersätze, Wechselkennzeichen, Berichtigung unrichtiger Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer, als auch für die allgemeine Versicherungssteuer
  • § 7 Steuerschuldner als Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherer
  • § 8 Steuererhebung sowohl für die motorbezogene, als auch für die allgemeine Versicherungssteuer

Abgrenzung zum Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Das wichtigste Abgrenzungsattribut zwischen motorbezogener Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer ist das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges.
Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht ausgenommen von dieser Regel sind Zugmaschinen, also der klassische Traktor, und Motorkarren unterliegen in der Regel der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Kraftfahrzeuge ab einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten für die Kraftfahrzeugsteuer auch als Kraftfahrzeuge.

Folgende Kraftfahrzeuge unterliegen unabhängig vom Gewicht der Kraftfahrzeugsteuer:

  • Kraftfahrzeuge bei denen eine im § 59 Abs. 2 Kraftfahrgesetz angeführte Institution der Zulassungsbesitzer ist das
  • Kraftfahrzeuge die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne Zulassung betrieben werden widerrechtliche Verwendung,
  • Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden kommt in der Regel nur zur Anwendung wenn die Verwendung im Inland länger als ein Jahr dauert.

Betroffene Fahrzeuge

Dieser Steuer unterliegen folgende Kraftfahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind und für die ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag Pflicht-Haftpflichtversicherung oder freiwillig eingegangene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde:

  • Krafträder,
  • Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen bis 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht,
  • alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen mit Ausnahme von Zugmaschinen und Motorkarren.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

  • Motorräder, die nicht mehr als 100 cm³ Hubraum haben
  • Invalidenfahrzeuge Kategorie wurde mit 2013 ersatzlos gestrichen, derzeit noch 11 zugelassene Invalidenfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge die für oder von Menschen mit Behinderung verwendet werden. Behindertenpasses des Sozialminiszeriumservice mit dem Vermerk „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ muss vorhanden sein
  • Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Verwendung bei Feuerwehren, im Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind für die Inanspruchnahme der Befreiung ist in erster Linie die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung maßgebend, auch der Bescheid über die Verwendung eines Blaulichtes – § 20 Abs. 5 KFG – kann als Beweis dienen
  • Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen sind und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind
  • Fahrzeuge, die mit Überstellungs- oder Probekennzeichen benutzt werden
  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werdenBeachte: Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie Hybridelektrokraftfahrzeug, Plug-in-Hybrid und Elektroauto mit sogenanntem Range Extender sind hingegen nach motorbezogener Versicherungssteuer, als auch nach Normverbrauchsabgabe NoVA steuerpflichtig.
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • auf einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln bei der Behörde oder Zulassungsstelle hinterlegt wurden.

Höhe der Steuer

Alle Kraftwagen bis 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht:

  • bis 28. Feber 2014:
    Motorleistung in kW – 24) × 0,55 = monatliche Steuer in € bei jährlicher Zahlung

”Beispiel: PKW mit 100 kW: 100 – 24 = 76 × 0,55 = 41,80 € monatlich × 12 = 501,60 € jährlich”

  • ab 1. März 2014:
    Motorleistung in kW – 24 = Bemessungsgrundlage
    für die ersten 66 Kilowatt der Bemessungsgrundlage je Kilowatt: 0,62 Euro
    Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572 vierteljährlich: 0,6696 monatlich: 0,682
    für die weiteren 20 Kilowatt der Bemessungsgrundlage je Kilowatt: 0,66 Euro
    Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996 vierteljährlich: 0,7128 monatlich: 0,726
    und für die darüber hinausgehenden Kilowatt der Bemessungsgrundlage je Kilowatt: 0,75 Euro
    Zahlungsweise halbjährlich: 0,795 vierteljährlich: 0,81 monatlich: 0,825
    Diese Berechnung ergibt monatliche Steuer in € bei jährlicher Zahlung

Beispiel:
PKW mit 100 kW: 100 – 24 = 76
66 x 0,62 = 40,92 € +
10 x 0,66 = 6,6 € = 47,52 € monatlich × 12 = 570,24 € jährlich

  • Zuschlag bei alten Fahrzeugen
    Für PKW oder Kombi mit ”Fremdzündungsmotoren” – also hauptsächlich Ottomotoren ohne Katalysator –, die eine Erstzulassung im Inland vor 1987 haben und damit meist die modernen Abgasvorschriften nicht erfüllen, ist ein Zuschlag von 20 % zu entrichten.
    Dieselmotoren sind Motoren mit Eigenzündung; daher gilt für Fahrzeuge mit solchen Motoren diese Vorschrift nicht.

Motorräder
*bis 28. Feber 2014:
Hubraum in cm³ × 0,022
*ab 1. März 2014:
Hubraum in cm³ × 0,025

Zuschlag bei nicht jährlicher Zahlung
Wenn man die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie und damit die Steuer nicht jährlich im Voraus entrichtet, ist ein Zuschlag von

  • 10 % bei monatlicher Zahlung
  • 8 % bei vierteljährlicher Zahlung
  • 6 % bei halbjährlicher Zahlung
    zu entrichten.

Weblinks

  • https://www.bmf.gv.at/Steuern Brgerinformation AutoundSteuern MotorbezogeneVersic_5794/_start.htm ”Motorbezogenene Versicherungssteuer” auf der Website des Bundesministerium für Finanzen

Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Motorbezogene_Versicherungssteuer 25.11.2014

 

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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