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Normverbrauchsabgabe

Bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) handelt es sich im Prinzip um eine Art Aufschlag zur 20%igen Umsatzsteuer bei Kraftfahrzeugen. Damit soll die früher in Österreich unter anderem geltende erhöhte Umsatzsteuer von 32 % bzw. davor 30 % (die sogenannte Luxussteuer) kompensiert werden, die beim Kauf neuer Kraftfahrzeuge angefallen ist. Andererseits sollte damit ein Bonus zugunsten verbrauchsarmer Kraftfahrzeuge geschaffen werden.

Rechtliche Grundlage der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist das Normverbrauchsabgabegesetz 1991.

Betroffene Fahrzeuge

Die NoVA ist beim ersten Kauf eines PKWs, Kombinationskraftwagens oder Motorrades in Österreich vom Käufer zu entrichten. Dies erfasst nicht nur neue Fahrzeuge, sondern auch gebrauchte, wenn sie zum ersten Mal in Österreich verkauft werden. Bei der Erstzulassung des betroffenen Kraftfahrzeuges ist entweder eine Bestätigung des Händlers oder des Finanzamtes über die ordnungsgemäße Entrichtung bzw. Abfuhr der NoVA vorzulegen.

Steuersünder, die in Österreich arbeiten oder leben und ihr Kfz im Ausland angemeldet haben, um sich die Abfuhr der NoVA zu sparen, werden durch Kontrolle von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen nun im Jahr 2013 verstärkt überführt.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

Ausgenommen von der NoVA sind „ausschließlich elektrisch“ betriebene Fahrzeuge (Elektro-Verbrennungs-Hybrid sind hingegen NoVA-pflichtig) und Kleinkrafträder (vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L 2 mit Mopedzulassung).

Darüber hinaus von der NoVA befreit sind:

  • Fahrzeuge, die aus Österreich exportiert werden (auch Ausfuhr in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet),
  • Vorführkraftfahrzeuge,
  • Fahrschulkraftfahrzeuge,
  • Miet-, Taxi- und Gästewagen,
  • Kraftfahrzeuge der kurzfristigen Vermietung,
  • Kraftfahrzeuge der Krankenbeförderung und des Rettungswesens,
  • Bestattungsfahrzeuge,
  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren,
  • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte und
  • Kraftfahrzeuge für diplomatische Vertreter ausländischer Vertretungsbehörden.

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung. Der begünstigte Verwendungszweck ist nachzuweisen.

Vergütung der NoVA für Privatpersonen

Kann ein Fahrzeug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Österreich zum Verkehr zugelassen werden (weil es sich z. B. um ein nicht zulassungsfähiges Rennfahrzeug handelt), und ist für dieses Fahrzeug von einem österreichischen Händler oder Leasingunternehmen bereits NoVA verrechnet worden, dann wird die NoVA auf Antrag vergütet. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug, das an sich im Inland zum Verkehr zugelassen werden könnte, innerhalb von fünf Jahren nicht zugelassen wird.

Seit 1. Jänner 2016 erhalten auch Privatpersonen die NoVA vergütet. Dazu ist beim Verkauf des Fahrzeuges außerhalb Österreichs ein Antrag über das Formular NoVA1 zu stellen.

Höhe der NoVA bei PKW und Kombi gültig seit 1. März 2014

Die NoVA wird für Erstzulassungen nach dem 28. Februar 2014 als Prozentsatz vom Nettopreis berechnet, wobei der Wert von mitgeliefertem Zubehör eingerechnet wird. Die Berechnung geht aus vom CO2 Ausstoß pro 100 km Fahrt und wurde deutlich vereinfacht:

(CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer minus 90 Gramm) / 5

Höhe der NoVA bei PKW und Kombi gültig bis 28. Februar 2014 und bei Importen von Gebrauchtfahrzeugen

Die NoVA wird verbrauchsabhängig als Prozentsatz vom Nettopreis berechnet, wobei der Wert von mitgeliefertem Zubehör eingerechnet wird. Die Berechnung geht aus vom Verbrauch in Liter Treibstoff pro 100 km Fahrt und ist einigermaßen komplex:

Nach dem MVEG–Verbrauch gemäß Richtlinie 93/116 EWG

  • bei benzingetriebenen Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Motoren mit anderen Kraftstoffarten

Prozentsatz = („MVEG-Verbrauch“ – 3) × 2

  • bei dieselgetriebenen Fahrzeugen

Prozentsatz = („MVEG-Verbrauch“ – 2) × 2

Umrechnungsformel auf MVEG-Verbrauch, wenn nur der ECE – Verbrauch vorliegt

  • bei benzingetriebenen Fahrzeugen:

MVEG-Verbrauch = ((„ECE – Wert für 90 km/h“ + „ECE – Wert für Stadt“) / 2) × 1,10

  • bei dieselgetriebenen Fahrzeugen

MVEG-Verbrauch = ((„ECE – Wert für 90 km/h“ + „ECE – Wert für Stadt“) / 2) × 1,125

  • wenn keiner dieser Werte vorliegt

Bei Fahrzeugen, für die weder der MVEG-Verbrauch noch ein Verbrauch nach ECE vorliegt, ist der Steuersatz mit einem Fünftel der Motorleistung anzunehmen.

Zu- bzw. Abschlag bei dieselbetriebenen Fahrzeugen

Vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 gab es eine Erhöhung der NoVA für Fahrzeuge mit Dieselmotor.

Zu- bzw. Abschlag nach CO2-Ausstoß

Seit dem 1. Juli 2008 wird die Höhe der NoVA laut Ökologisierungsgesetz 2007 nach einer Bonus-Malus-Regelung ¹(ÖkoG 2007) wie folgt ergänzt:

Bei Fahrzeugen

  • mit einem CO2-Ausstoß geringer als 120 g/km verringert sich die NoVA um maximal 300 Euro.
  • zwischen 120 g/km und 180 g/km (ab 1. Jänner 2009 zwischen 120 g/km und 160 g/km) bleibt sie unverändert.
  • über 180 g/km (ab 1. Jänner 2010 über 160 g/km) erhöht sie sich pro Gramm CO2 um 25 Euro.

zwischen dem 1. März 2011 und dem 31. Dezember 2012 gilt bei Fahrzeugen:

  • über 180 g/km CO2 erhöht sich um weitere 25 Euro.
  • über 220 g/km CO2 erhöht sie sich um weitere 25 Euro.

Höhe der NoVA bei Motorrädern

Bei Motorrädern richtet sich die NoVA nach dem Hubraum des Motors.

Die Formel lautet:

Prozentsatz = („Hubraum in cm³“ – 100) × 0,02

Höchstsatz, Rundungsregel

Der Höchstwert des Prozentsatzes beträgt in jedem Fall 16 %. Die Ergebnisse der Berechnung des Prozentsatzes sind kaufmännisch zu runden.

Sonderregelung bei EU-Importen mit EU-Zulassung vor dem 1. Juli 2008

Die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EuGH hat Auswirkungen auf die Zuschläge zur NoVA für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 bereits in einem EU-Staat zugelassen waren. Demnach ist auf Fahrzeuge, die bereits in der EU zugelassen waren, jene Rechtstextversion anzuwenden, die zum Erstzulassungsdatum in der EU in Österreich Gültigkeit hatte. Sofern ein Fahrzeug daher mit einer Erstzulassung vor 1. Juli 2008 bereits in der EU zugelassen war, wird in Österreich keine CO2-Bonus/Malus fällig, da dieser erst ab dem 1. Juli 2008 in Österreich gültig war.

In diesen Fällen fällt lediglich die NoVA an aber kein CO2 Bonus oder Malus.

Sonderregelung bei EU-Importen mit EU-Zulassung ab dem 1. Juli 2008

Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Juli 2008 in der EU zugelassen waren, fallen NoVA und Bonus/Malus an. Die Abgabe richtet sich nach dem Erstzulassungsdatum in der EU da dieses maßgeblich für die Anwendung der Rechtstextversion ist. Beispielsweise ist ein Fahrzeug mit Erstzulassung 1. Dezember 2012, das heute importiert wird, mit dem NoVA-Gesetz das zum Stichtag 1. Dezember 2012 in Österreich Gültigkeit hatte, zu versteuern:

  • bis EZ 30. Juni 2008 bezahlt der Eigenimporteur keinen CO2 Malus (es gibt aber auch keine Boni)

Er bezahlt also nur NoVA!

  • zwischen EZ 1. Juli 2008 und 31. Dezember 2009

ist auch ein Malus fällig mit folgenden Grenzwerten: <120g –> Bonus 300 Euro >120-180g –> kein Malus >180g –> 25 Euro je Gramm Boni für Benzin <60mg NOx –> 200Euro Boni für Diesel <80mg NOx und Partikel <0,005g –>200 Euro Wenn bei Diesel Partikel >0,005g –> Malus300 Euro Alternativantrieb –> Bonus 500 Euro

  • zwischen 1. Jänner 2010 und 28. Februar 2011

<120g –> Bonus 300 Euro >120-160g –> kein Malus >160g –> 25 Euro je Gramm Boni für Benzin <60mg NOx –> 200Euro Boni für Diesel <80mg NOx und Partikel <0,005g –>200 Euro Wenn bei Diesel Partikel >0,005g –> Malus300 Euro Alternativantrieb –> Bonus 500 Euro

  • zwischen EZ 1. März 2011 – 31. Dezember 2012

<120g –> Bonus 300 Euro >120-160g –> kein Malus >160g – 180 –> 25 Euro je Gramm >180g – 220 –> 50 Euro je Gramm >220 –> 75 Euro je Gramm Boni für Benzin <60mg NOx –> 200Euro Boni für Diesel <80mg NOx und Partikel <0,005g –>200 Euro Wenn bei Diesel Partikel >0,005g –> Malus300 Euro Alternativantrieb –> Bonus 500 Euro

  • ab 1. Jänner 2013:

<120g –> Bonus 300 Euro >120-150g –> kein Malus >150g – 170 –> 25 Euro je Gramm >170g – 210 –> 50 Euro je Gramm >210g –> 75 Euro je Gramm

Boni für Benzin <60mg NOx –> 200Euro Boni für Diesel <80mg NOx und Partikel <0,005g –>200 Euro Wenn bei Diesel Partikel >0,005g –> Malus300 Euro Alternativantrieb –> Bonus 500 Euro

Hinsichtlich des Bonus-Malus-Teiles der NoVA (gem. § 6a NoVAG) kann der Malus anteilig reduziert werden, ein etwaiger Bonus bleibt vollständig erhalten. Die Steuerpflicht kann sich dadurch unter Umständen erheblich reduzieren

Rechenbeispiel:

  • Malus laut Berechnung: EUR 1.800,–
  • Eurotaxwert zum Zeitpunkt des Kaufes: EUR 15.000,–
  • Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung: EUR 40.000,–
  • zu zahlender Malusbetrag: 1.800 × 15.000 / 40.000 = 675,– EUR.

Liegt kein Eurotax-Wert vor, kommt eine „Achtelregelung“ zum Tragen: Für jedes angefangene Zulassungsjahr im Ausland wird ein Achtel des errechneten Steuerbetrages abgezogen. Mindestens ein Achtel bleibt aber jedenfalls als Steuerpflicht bestehen, egal, wie alt das Fahrzeug ist.

Sonderregelung bei EU-Importen mit EU-Zulassung vor dem 1. Jänner 1992

Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 in der EU zugelassen waren und nach Österreich importiert werden, unterliegen nach Aussage des BMF keiner NoVA. Hintergrund ist, dass das Normverbrauchsabgabegesetz mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erstmals eingeführt wurde. Vor diesem Stichtag wurden Fahrzeuge mit dem damals erhöhten Mehrwertsteuersatz von 32 % (die so genannte Luxussteuer) versteuert. Die USt-Differenz von 12 % (auf die damals gültigen 32 %) wird nicht nachverrechnet. Somit sind Fahrzeuge mit EZ in der EU vor 1. Jänner 1992 NoVA-frei.

Siehe auch

  • Themenliste Straßenverkehr

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Schwerpunktaktion gegen NoVa-Betrüger, ORF.at vom 21. August 2013
  2. Beachte: Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren in Verbindung mit Übertragung elektrischer Energie (Hybridelektrokraftfahrzeug, Plug-in-Hybrid und Elektroauto mit sogenanntem Range Extender) sind hingegen sowohl nach motorbezogener Versicherungssteuer als auch nach NoVA steuerpflichtig.
  3. NoVA Rückerstattung bei KFZ-Verkauf ins Ausland auch für Private! Abgerufen am 29. März 2016.
  4. Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Normverbrauchsabgabegesetz, Fassung vom 29. März 2016. Abgerufen am 29. März 2016.
  5. Ökologisierungsgesetz 2007
  6. Standardsuche. Abgerufen am 29. März 2016.
  7. Fahrzeuge mit EZ vor 1992 NoVA-frei !! Abgerufen am 29. März 2016.
  8. http://de.wikipedia.org/wiki/Normverbrauchsabgabe 25.11.2018

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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