Ein Lichtbild ist im österreichischen Urheberrecht eine durch ein photographisches oder ein ähnliches Verfahren hergestellte Abbildung. Der Begriff ist wichtig, weil nicht jedes Foto ein Lichtbildwerk sein muss. Auch einfache Fotografien können aber rechtlich geschützt sein. Für sie gilt ein eigenes verwandtes Schutzrecht.
Was ist ein Lichtbild?
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen dem allgemeinen Schutz von Lichtbildern und dem urheberrechtlichen Schutz von Lichtbildwerken. Ein Lichtbild ist zunächst jede fotografisch hergestellte Abbildung im Sinn des § 73 UrhG. Dazu zählen nicht nur klassische Fotos mit Kamera, sondern auch Bilder, die mit einem ähnlichen technischen Verfahren entstehen.
Der Begriff ist bewusst weit. Entscheidend ist daher oft nicht, ob ein Bild geschützt ist, sondern auf welcher rechtlichen Grundlage. Ein künstlerisch oder individuell gestaltetes Foto kann zugleich ein Lichtbild und ein Lichtbildwerk sein. Ein einfaches Alltagsfoto kann zumindest als Lichtbild geschützt sein.
Unterschied zum Lichtbildwerk
Ein Lichtbildwerk ist ein Werk im Sinn des Urheberrechts. Dafür braucht es eine eigentümliche geistige Schöpfung. Das bedeutet: Das Foto muss eine persönliche, individuelle Gestaltung erkennen lassen, etwa durch Wahl von Perspektive, Bildaufbau, Lichtführung oder Inszenierung.
Ein bloßes Lichtbild braucht diese Werkqualität nicht. Der Schutz greift also auch dann, wenn das Foto keine besondere schöpferische Höhe erreicht. Gerade das ist in der Praxis wichtig, weil viele Fotos zwar professionell oder nützlich sind, aber nicht notwendig die Schwelle zum Werk überschreiten.
Die Abgrenzung hat vor allem Auswirkungen auf Schutzdauer und auf die dogmatische Einordnung. Für die alltägliche Nutzung ist aber schon das Schutzrecht am einfachen Lichtbild sehr bedeutsam.
Welche Rechte bestehen an einem Lichtbild?
Nach § 74 UrhG hat derjenige, der das Lichtbild aufnimmt, also der Hersteller, das ausschließliche Recht, das Bild zu verwerten. Dazu gehören insbesondere:
- die Vervielfältigung, also etwa das Kopieren oder Speichern,
- die Verbreitung, also das Inverkehrbringen von Bildstücken,
- die öffentliche Vorführung,
- die Sendung und
- das Zurverfügungstellen im Internet.
Wer ein fremdes Foto auf einer Website, in sozialen Medien, in einem Folder oder in einer Präsentation verwenden will, braucht daher grundsätzlich eine entsprechende Zustimmung, sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Schranke eingreift.
Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt nach dem Gesetz der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das ist vor allem im geschäftlichen Zusammenhang relevant, etwa bei Verlagen oder Fotostudios.
Wie lange ist ein Lichtbild geschützt?
Für einfache Lichtbilder gilt nicht dieselbe Schutzdauer wie für Werke. Die Schutzdauer richtet sich nach § 74 UrhG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Gesetzes für verwandte Schutzrechte. Vereinfacht gesagt endet der Schutz bei Lichtbildern 50 Jahre nach der Aufnahme; wird das Bild innerhalb dieser Frist veröffentlicht, läuft der Schutz 50 Jahre nach der Veröffentlichung.
Davon zu unterscheiden ist das Lichtbildwerk. Wenn ein Foto Werkqualität hat, gilt die urheberrechtliche Schutzdauer für Werke, also grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Ein Foto kann daher doppelt relevant sein: als Lichtbild und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, zugleich als Lichtbildwerk.
Lichtbildnis einer Person
Besonders praxisrelevant ist das Lichtbildnis, also das Foto einer Person. Hier geht es nicht nur um die Rechte des Fotografen, sondern zusätzlich um den Schutz der abgebildeten Person. Das Urheberrechtsgesetz enthält dafür eigene Regeln.
Nach § 75 UrhG gibt es Sonderbestimmungen für auf Bestellung aufgenommene Lichtbildnisse. Außerdem schützt § 78 UrhG Personen davor, dass Bildnisse veröffentlicht oder auf andere Weise verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.
Das bedeutet: Auch wenn der Fotograf die Verwertungsrechte am Foto hat, darf ein Bildnis einer Person nicht beliebig veröffentlicht werden. In der Praxis müssen daher oft zwei Ebenen geprüft werden:
- Hat der Fotograf oder Rechteinhaber die Nutzung erlaubt?
- Ist die Veröffentlichung im Hinblick auf die Rechte der abgebildeten Person zulässig?
Warum der Begriff in der Praxis wichtig ist
Der Begriff Lichtbild spielt vor allem dort eine Rolle, wo Fotos verwendet, weitergegeben oder online gestellt werden. Typische Fälle sind Websites, Social Media, Pressearbeit, Werbung, Schulungsunterlagen oder Vereinsmedien.
Wer ein Foto nutzt, sollte daher nicht annehmen, dass nur „künstlerische“ Bilder geschützt sind. Auch einfache Aufnahmen können rechtlich geschützt sein. Umgekehrt bedeutet die Existenz eines Fotos nicht automatisch, dass jede Nutzung verboten ist; maßgeblich sind die konkreten Rechte, allfällige Einwilligungen und die gesetzlichen Ausnahmen.
Für Laien ist deshalb die wichtigste Faustregel: Ein Foto ist rechtlich fast nie „frei“, nur weil es einfach aussieht oder digital leicht kopiert werden kann.
Quellen
- § 73 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- § 74 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- § 75 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
- OGH 4 Ob 52/24m, RIS-Justiz.
- Thiele/Burgstaller (Hrsg.), UrhG Urheberrechtsgesetz 2022. Kommentar, 4. Auflage, Verlag Österreich 2022.
- Kucsko/Handig (Hrsg.), urheber.recht. Systematischer Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, MANZ Verlag 2017.





